GmbH & Co KG
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11.06.2008, 14:13
Beitrag: #11
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RE: GmbH & Co KG
towel day schrieb:Ein klein wenig weniger Arroganz t�te Ihnen manchmal ganz gut, mit Verlaub. @Towel: Ich spreche nur aus eigener Erfahrung. Ich habe in so einer Kanzlei gearbeitet und kann mit Fug und Recht behaupten, dass kein GmbH Abschluss korrekt war, weil die buchenden Mitarbeiter alles nur learning-by-doing-wrong gemacht haben und der Berater prim�r mit Geldausgeben, denn mit Kontrolle besch�ftigt war. Insoweit war meine Aussage darauf bezogen, dass Demjenigen, der regelm��ig GmbH & Co. KG bucht und JA erstellt eher das Problem kennt als jemand der es eben nur 1-2x p.a. macht, es war kein pauschaler Angriff. Allerdings muss die Behauptung erlaubt sein, dass gerade beim Einzel-StB um die Ecke in der Regel (sic!) die GmbH & Co. KG nicht die Mehrzahl der Mandatschaft ausmacht. |
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11.06.2008, 14:18
Beitrag: #12
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RE: GmbH & Co KG
showbee schrieb:@Towel: Ich spreche nur aus eigener Erfahrung. Ich habe in so einer Kanzlei gearbeitet und kann mit Fug und Recht behaupten, dass kein GmbH Abschluss korrekt war, weil die buchenden Mitarbeiter alles nur learning-by-doing-wrong gemacht haben und der Berater prim�r mit Geldausgeben, denn mit Kontrolle besch�ftigt war.Sehen Sie, Sie haben da eine einzelne Erfahrung. Daraus leiten Sie dann ab, dass das �berall so ist. Zitat:Allerdings muss die Behauptung erlaubt sein, dass gerade beim Einzel-StB um die Ecke in der Regel (sic!) die GmbH & Co. KG nicht die Mehrzahl der Mandatschaft ausmacht.Und daraus leiten Sie ab, dass diese Berater keine Ahnung haben, wie man die Abschl�sse richtig erstellt? Gru� towel day |
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11.06.2008, 14:30
Beitrag: #13
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RE: GmbH & Co KG
@Towel: Ja, ich bin so frei und leite diese Schl�sse f�r mich ab. Wie von dir richtig festgestellt wissen nichtmal alle Mitarbeiter in einer Gro�kanzlei wie man eine GmbH & Co KG richtig bucht. M�ssen sie auch nicht. Es liegt also f�r mich auf der Hand, dass hier �bung den Meister macht und �bung hat man eben nicht, wenn man mit einer Materie nur 1-2x im Jahr in Ber�hrung kommt. Es ist kein Vorwurf mit der Feststellung verbunden. Man muss ich vor Annahme eines jeden Auftrags nur bewusst sein, das man ggf. noch nachlesen sollte bzw. einen Auftrag auch mal nicht annnimmt.
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11.06.2008, 14:31
Beitrag: #14
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RE: GmbH & Co KG
Hallo,
@showbee Meine Gedanken gehen da in die gleiche Richtung wie die von @Towelday. Und daher vermag ich die Problematik nicht zu erkennen. Woraus leitet sich denn die Zwangsr�ckstellung f�r eine m�glicherweise, eventuelle, unter Umst�nden tats�chliche Inanspruchnahme rechtlich ab? Alleine aus der pauschalen Gestaltung des � 249 HGB? (Es kann ja nur ums Handelsrecht gehen). Dann m�sste ich gleichzeitig aber auch den Ausgleichsanspruch ausweisen, wenn hier nicht die Zahlungsverpflichtung mit dem Forderungsanspruch auseinanderf�llt. Der Forderungsanspruch d�rfte sich aber aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Und w�re der Forderungsanspruch nicht werthaltig, dann ist die KG tot und zeiht die GmbH nach. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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11.06.2008, 14:33
Beitrag: #15
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RE: GmbH & Co KG
showbee schrieb:Servus, Hallo, genau so sehe ich das auch. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn die GmbH f�r mehrere KG`s die Komplement�rin ist. Wird hier vergessen im JA der GmbH eine R�ckstellung f�r die Verlust�bernahmehaftung der A KG auszuweisen, ist die Bilanz einfach falsch. Bekommt die GmbH gar auf diese falsche Bilanz einen Kredit etc. und es geht etwas schief, will ich nicht der Berater sein... Gru� T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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11.06.2008, 14:41
Beitrag: #16
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RE: GmbH & Co KG
zaunk�nig schrieb:Woraus leitet sich denn die Zwangsr�ckstellung f�r eine m�glicherweise, eventuelle, unter Umst�nden tats�chliche Inanspruchnahme rechtlich ab? Alleine aus der pauschalen Gestaltung des � 249 HGB? (Es kann ja nur ums Handelsrecht gehen). Hi, ja, � 249 HGB iVm � 246 HGB (Vollst�ndigkeit). Die drohende Inanspruchnahme muss nat�rlich im Einzelfall gepr�ft werden, aber das wird wohl die Regel sein, wenn der Gl�ubiger der KG von der Struktur weiss. Der Ausgleichsanspruch hilft dir insoweit nicht weiter, als dieser nicht werthaltig ist und somit die R�ckstellung nicht ausgleichen kann. Mfg showbee |
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11.06.2008, 14:43
Beitrag: #17
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RE: GmbH & Co KG
tolledeu schrieb:Wird hier vergessen im JA der GmbH eine R�ckstellung f�r die Verlust�bernahmehaftung der A KG auszuweisen, ist die Bilanz einfach falsch. Bekommt die GmbH gar auf diese falsche Bilanz einen Kredit etc. und es geht etwas schief, will ich nicht der Berater sein...Mal unabh�ngig von der Frage, ob eine RS �berhaupt gebildet werden mu� (Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme?): Welche Komplement�r-GmbH - noch dazu in einer sternf�rmigen Konstruktion - nimmt denn in wesentlichem Umfang Darlehen auf, f�r die man haften k�nnte? Da ist m.E. doch ein eher theoretisches Problem. Gru� towel day |
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11.06.2008, 14:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.06.2008 14:46 von towel day.)
Beitrag: #18
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RE: GmbH & Co KG
showbee schrieb:Der Ausgleichsanspruch hilft dir insoweit nicht weiter, als dieser nicht werthaltig ist und somit die R�ckstellung nicht ausgleichen kann.In diesem Fall h�tte die KG aber bereits Insolvenz anmelden m�ssen. Die Frage der R�ckstellungsbildung bei der GmbH wird dadurch doch zweitrangig. Es besteht f�r beide Gesellschaften Insolvenzantragspflicht. Gru� towel day |
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11.06.2008, 14:51
Beitrag: #19
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RE: GmbH & Co KG
Hallo,
@showbee o.k., leuchtet mir irgendwie ein. Aber muss die GmbH nicht ohnehin nach � 251 HGB ihre Haftungsverh�lntisse offenlegen, wobei dies nicht bilanziell erfolgt? Denn die Angabe nach � 251 HGB ist doch genau f�r den Fall der F�lle, dass die GmbH ihre Haftungsrisiken f�r Eventualverbindlichkeiten (hier der KG) offenbart, soweit diese nicht in der Bilanz selbst ausgewiesen sind. Und nach meinem Verst�ndnis d�rfte f�r diesen Fall, ungeachtet einer unterlassenen R�ckstellungsbildung, die GmbH eben keine nichtige Bilanz erstellt haben. Die Risikofaktoren sind offen ersichtlich! ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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11.06.2008, 15:15
Beitrag: #20
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RE: GmbH & Co KG
zaunk�nig schrieb:Aber muss die GmbH nicht ohnehin nach � 251 HGB ihre Haftungsverh�lntisse offenlegen, wobei dies nicht bilanziell erfolgt?Der greift hier m.E. nicht, weil die Haftung f�r fremde Verbindlichkeiten nur angegeben werden mu�, wenn Sicherheiten bestellt wurden. Die Angabe der Komplement�rsstellung mu� aber gem. � 285 Nr. 11a HGB im Anhang erfolgen. Gru� towel day |
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