Stammkapital Ausweis
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18.06.2008, 11:43
Beitrag: #1
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Stammkapital Ausweis
Hallo,
ich habe hier ein verungl�ckten Fall auf dem Tisch und bin mir beim Stammkapital der GmbH nicht klar. Sv wie folgt: GmbH-Gr�ndung in 1999 mit DM 50.000,- im Kalenderjahr 2003 Kapitalgl�ttung auf 25.600,- EUR beschlossen und gleichzeitig auch eine Kapitalerh�hung um EUR 70.000,- auf nun 95.600,- EUR. Die 70.000,- wurden auch in 2003 durch die beiden Gesellschafter eingezahlt. Alle Vertr�ge liegen vor auch eine Kopie des Notarschreiben an das HR. Nur dieses Schreiben ist nie an das HR durch den Notar verschickt worden, da er kurz danach erkrankte und sp�ter verstarb. Das alte STB-B�ro hat immer flei�ig 95.600 gebucht. Ich sitze jetz an der Bilanz 2007 und habe ein aktuellen HR-Auszug (Mai 2007) in dem DM 50.000,- als Stammkapital ausgewiesen werden. Daraufhin haben die Gesellschafter in 2007 die R�ckzahlung der 70.000 in 4 Raten ab dem 01.01.2008 beschlossen. Und nun...? F�r mich stellt die Einzahlung in 2003 auch eine wirksame Kapitalerh�hung dar und jetzt wird eine Kapitalherabsetzung beschlossen. Aber ist es wirklich so? Oder haben wir lediglich eine steuerfreie Einlage der Gesellschafter gehabt die jetzt wieder zur�ckgezahlt wird. Wie ist es Handelsrechtlich? Was z�hlt, der Gesellschafterbeschluss? Ist die Erkl�rung gegen�ber dem HR nur deklaratorisch oder konstitutiv. Gru� T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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18.06.2008, 13:07
Beitrag: #2
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RE: Stammkapital Ausweis
Hallo,
nette Frage an der ich mich versuchen m�chte um die Diskussion in Gang zu setzen. Die Eintragung der GmbH ist konstitutiv. Die notwendigen Angaben ergeben sich aus � 10 GmbHG, wo auch das Stammkapital angegeben ist. Erfolgt nun eine �nderung des Stammkapital durch Abfolge - Kapitalerh�hungsbeschluss - Zulassungsbeschluss - �bernahmevereinbarung - Kapitalaufbringung - Anmeldung der Kapitalerh�hung (Notarvertrag) - Eintragung und Bekanntmachung ergibt sich f�r mich keine deklaratorische Wirkung mehr. Schlie�lich haben die Gesellschafter bis zur Eintragung die M�glichkeit jeden zuvor getroffenen Beschluss wieder zu �ndern oder die Kapitaleinlage wieder auszuzahlen. Erst mit Eintragung in das HR ist die Haftungssumme der GmbH f�r Dritte ersichtlich und bindend. Momentan stehen da 50.000 DM drin und mehr nicht. Die brauchen nach meiner Ansicht nur die Beschl�sse aufheben. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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18.06.2008, 13:42
Beitrag: #3
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RE: Stammkapital Ausweis
Die Kapitalerh�hung stellte eine Satzungs�nderung dar. Da wirkt die Eintragung im HR immer konstitutiv, � 54 Abs. 3 GmbHG. Solange nicht eingetragen, ist die Kapitalerh�hung also noch nicht wirksam.
M.E. k�nnen die Gesellschafter also in der Tat einfach den Kapitalerh�hungsbeschlu� durch einen erneuen Beschluss kassieren, ohne dass etwas eingetragen werden mu�. In der Bilanz w�ren die geleisteten Einzahlungen gesondert unter dem EK auszuweisen gewesen ("Einlagen zur Durchf�hrung der beschlossenen Kapitalerh�hung", oder so �hnlich). Der Ausweis im Stammkapital war m.E. falsch, vgl. � 272 HGB. Gru� towel day |
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18.06.2008, 14:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.06.2008 14:37 von tolledeu.)
Beitrag: #4
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RE: Stammkapital Ausweis
Hallo,
in einigen Kommentaren steht, das die Eintragungen ins HR nur deklaratorisch sein mit Ausnahme des � 11 (1) GmbHG. Sie bekunden n�mlich zumeist Rechtstatsachen, die bereits au�erhalb des Handelsregisters wirksam bestehen. So auch eine Satzungs�nderung, sie besteht ab dem Augenblick des Beschlusses. Macht m.E. auch Sinn, denn wozu muss ich sonst einen Beschluss fassen, das der Erste nicht gelten soll wenn er sowieso keine rechtliche Wirkung entfaltet. Ich bin mir nicht sicher ob der Ausweis zumindest nach HGB nicht in voller H�he erfolgen muss. Gru� T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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18.06.2008, 14:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.06.2008 17:45 von towel day.)
Beitrag: #5
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RE: Stammkapital Ausweis
tolledeu schrieb:denn wozu muss ich sonst einen Beschluss fassen, das der Erste nicht gelten soll wenn er sowieso keine rechtliche Wirkung entfaltet.Es l�uft ja genau andersrum. Ich fasse einen Beschluss und mu� dann daf�r sorgen, dass er rechtliche Wirkung entfaltet. Habe grade keinen Kommentar zum GmbHG da, aber m.E. ist das Gesetz da eindeutig. Edit: bei nochmaligem Lesen stelle ich fest, dass die Antwort nicht zur Frage passt, sorry... Ein nochmaliger Beschlu� ist m.E. notwendig, weil der alte Beschlu� (also eine Art Vertrag zwischen den Gesellschaftern) intern noch g�ltig ist. Nur nach aussen nicht. Ausserdem sollte man dem Notariat sagen, dass es die Anmeldung zum HR nicht doch noch wegschicken soll. Den Auftrag hatte es ja. Zitat:Ich bin mir nicht sicher ob der Ausweis zumindest nach HGB nicht in voller H�he erfolgen muss.Da bin ich mir sicher, dass genau das nicht sein darf. In diesem Fall habe ich sogar das WP-Handbuch auf meiner Seite (Tz. F 150): "keine Bilanzierung vor Eintragung". Gru� towel day |
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18.06.2008, 15:03
Beitrag: #6
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RE: Stammkapital Ausweis
Hallo,
Towelday hat Recht, es geht um die Wirksamkeit nach Au�en und diese tritt erst nach Eintragung in HRB ein (� 54 III GmbHG). Der HGB Abschluss erfasst aber gerade die nach au�en wirksamen Tatsachen und somit nur das tats�chliche gezeichnete Kapital. Eine andere Frage ist es, wenn Dritte (Gl�ubiger) der GmbH vom erh�hten Kapital Kenntnis erlangen und sp�ter die Gesellschafter das Kapital wieder abziehen. Hier stellt sich die Frage, welche Wirkung die Publizit�t des Handelsregisters hat und welche Wirkung die "neben dem HR" erfolgte Kenntnis von einer anstehenden Kapitalerh�hung hat. Ich meine mich zu erinnern, dass dieser Fall gerade nicht von � 15 HGB (Publizit�t) erfasst ist, weil � 15 III nur eine unrichtige Bekanntmachung, aber keine fehlende Bekanntmachung erfasst. Insoweit kommen hier m.E. die allgemeinen Rechtscheingrunds�tze zum Tragen. Aber wie gesagt, dass sind Fragen die Einzelne Dritte und die Gesellschafter betreffen. F�r die GmbH und den Ausweis im HGB-Abschlu� ist das HR entscheidend. Mfg showbee |
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18.06.2008, 15:03
Beitrag: #7
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RE: Stammkapital Ausweis
Hallo,
Zitat:(1) Die Ab�nderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollst�ndige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizuf�gen; er mu� mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, da� die ge�nderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschlu� �ber die �nderung des Gesellschaftsvertrags und die unver�nderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollst�ndigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags �bereinstimmen. Ich denke, dass ist deutlich genug. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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18.06.2008, 15:18
Beitrag: #8
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RE: Stammkapital Ausweis
Hallo,
noch ein kleiner Nachtrag aus dem BFH-Urteil vom 14.3.2006, VIII R 49/04 Zitat:Die Kapitalerh�hung wird wie jede �nderung der Satzung (� 54 GmbHG) erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam. Erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die neuen Mitgliedschaftsrechte (Scholz/ Priester, GmbHG, 9. Aufl., � 55 Rdnr. 117 und � 57 Rdnr. 33). Leider habe ich genau auf die Kommentierung zum besagten � 54 GmbHG keinen Zugriff. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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18.06.2008, 15:54
Beitrag: #9
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RE: Stammkapital Ausweis
zaunk�nig schrieb:(3) Die Ab�nderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.Ich denke, dass ist deutlich genug. btw: 54 III GmbHG wurde schon benannt. Die Nennung einer Norm sollte jeden zum Nachlesen bringen. |
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19.06.2008, 08:27
Beitrag: #10
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RE: Stammkapital Ausweis
Hallo,
vielen Dank f�r Eure Antworten. Ich werde das Stammkapital also wieder auf die DM 50.000,- herunterschleusen und mir ein freies Kapitalkonto suchen. LG Torsten „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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