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Suche Urteil
25.06.2008, 11:53
Beitrag: #1
Suche Urteil
Hallo Kolleginnen und Kollegen ...

... bin auf der Suche nach �nem Uralt-Urteil des BFH.

Urteil vom 06.07.1966, BStBl. III Seite 650 (soll irgendwie dauernde Lasten betreffen)

Kann mir da mal bitte jemand aushelfen? Unsere Bibliothek f�ngt erst 1967 an und im Internet bin ich nicht f�ndig geworden. Sad
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25.06.2008, 12:00
Beitrag: #2
RE: Suche Urteil
Siehe Email!
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25.06.2008, 12:03
Beitrag: #3
RE: Suche Urteil
Hiho :-)

Moment.. ich muss kurz hoch in die bibliothek.. einscannen und dann bekommste gleich ne mail von mir :-)


Gru�, Jive
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25.06.2008, 12:04
Beitrag: #4
RE: Suche Urteil
.... okay. da war grade jemand schneller..

Sag bescheid, falls showbees mail nicht ankommt.. dann schicke ichs Dir nochmal..

Gru�, Jive
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25.06.2008, 12:10
Beitrag: #5
RE: Suche Urteil
@showbee

Vielen Dank f�r die prompte Hilfe; nur leider im falschen Jahr gelandet Wink

Brauche 1966 und Deine eMail ist 1965
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25.06.2008, 12:14
Beitrag: #6
RE: Suche Urteil
Siehe neue Mail

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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25.06.2008, 12:14
Beitrag: #7
RE: Suche Urteil
Zitat:Ein Stpfl., der beim Erwerb eines Hauses dem Ver�u�erer ein dinglich gesichertes Wohnrecht an Teilen des Hauses einr�umt, kann bei der Ermittlung seiner Eink�nfte aus dem Haus den j�hrlichen Nutzungswert der dem Ver�u�erer �berlassenen Wohnr�ume nicht als Werbungskosten abziehen. - Urt.; BFH 6.7.1966, VI 135/65, BStBl 1966 III S. 650; SIS 66 04 22

Fundstelle 1 von 1:

BFH 6.7.1966, VI 135/65
��:[EStG] � 9
SIS 66 04 22
BStBl 1966 III S. 650

Zitiert in ... / ge�ndert durch ...
BFH 12.9.1969, SIS 69 04 57, Nie�brauchsberechtigte und dinglich Wohnberechtigte haben den ...
BFH 28.2.1974, SIS 74 02 55, Beh�lt sich ein Unterhaltsberechtigter bei der �bereignung seines ...
BFH 30.4.1976, SIS 76 02 92, 1. Unbare, in Naturalleistungen gestehende Altenteilslasten eines ...
BFH 27.6.1978, SIS 79 01 61, 1. Nutzt der Steuerpflichtige seine Wohnung aufgrund eines ...
BFH 28.7.1983, SIS 84 02 38, Altenteil: In der Land- und Forstwirtschaft ist der Nutzungswert der ...


Der Steuerpflichtige - Stpfl. - schlo� am 11.9.1959 mit seiner Mutter unter Beteiligung seiner Geschwister einen notariellen Vertrag, durch den er von seiner Mutter ein Mietwohngrundst�ck zum Preis von 26.200 DM �bernahm. Der Kaufpreis wurde zum Teil mit einem Ausstattungsanspruch verrechnet und der Restbetrag an die Mutter und die Schwester ausgezahlt. Au�erdem r�umte der Stpfl. in dem Vertrag seiner Mutter und seiner Schwester ein lebensl�ngliches Wohnrecht als beschr�nkt pers�nliche Dienstbarkeit an der Wohnung im ersten Stock ein; der j�hrliche Nutzungswert wurde mit 600 DM angenommen. Das Finanzamt (FA) rechnete dem Stpfl. den Nutzungswert der �berlassenen Wohnung zu und lehnte den vom Stpfl. beantragten Abzug von 600 DM als Sonderausgaben gem�� � 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG ab. Der Einspruch hiergegen hatte insoweit Erfolg, als der Nutzungswert der Wohnung bei seinen Eink�nften aus Vermietung und Verpachtung au�er Ansatz blieb.

Die Berufung, mit der der Stpfl. den Abzug des Wohnrechts als dauernde Last nach � 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG begehrte, wurde als unbegr�ndet zur�ckgewiesen. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, da� � 21 Abs. 2 EStG einen steuerlichen Ausgleich schaffen solle zwischen Steuerpflichtigen, die Miete zahlen m��ten und diese als Lebenshaltungskosten nicht von ihrem Einkommen abziehen k�nnten, und den anderen Steuerpflichtigen, die keine Miete zu zahlen brauchten und die deshalb steuerlich nicht abzugsf�higen Aufwand ersparen. Wenn nach � 21 Abs. 3 EStG der Nutzungswert einer unentgeltlich �berlassenen Wohnung zu den Eink�nften aus Vermietung und Verpachtung rechne, so sei darunter nur eine mietfreie Wohnung zu verstehen, also eine solche, f�r die kein einer Miete entsprechendes Entgelt gezahlt werde. Die Besteuerung nach � 21 Abs. 2 EStG setze demnach Eigenbesitz oder mietfreien Fremdbesitz einer Wohnung voraus. Wie eine solche Wohnung erworben worden sei, ob origin�r oder derivativ, sei ohne Bedeutung, ebenso, ob der Besitz auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruhe. Der Rechtsprechung des RFH im Urteil IV 78/38 vom 8.9.1938 (RStBl 1939, 4), der der BFH gefolgt sei, z. B. in den Urteilen VI 5/54 U vom 11.1.1957 (Slg. Bd. 64 S. 177 - BFH 64, 177 -, BStBl III 1957, 68 = SIS 57 00 47) und VI 27/56 U vom 8.2.1957 (BFH 64, 550, BStBl III 1957, 207 = SIS 57 01 38), da� der Nutzungswert einer Wohnung, die ein unterhaltsverpflichteter Angeh�riger einem unterhaltsberechtigten Angeh�rigen �berlassen habe, dem �berlassenden zuzurechnen sei, sei daher nicht zu folgen. Im Streitfall sei darum der Nutzungswert der �berlassenen Wohnung der Mutter und der Schwester zuzurechnen. Der Stpfl. k�nne den Nutzungswert weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehen.

Der Stpfl. verweist zur Begr�ndung seiner nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandelnden Rb. auf die Entwicklung der Rechtsprechung zu � 21 Abs. 2 EStG bei unentgeltlicher �berlassung einer Wohnung. Er h�lt den Abzug des Nutzungswerts der �berlassenen Wohnung als Sonderausgaben f�r gerechtfertigt. Er beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und den Nutzungswert der �berlassenen Wohnung in H�he von 600 DM als dauernde Last anzuerkennen und als Sonderausgaben abzuziehen.

Die Revision ist nicht begr�ndet.

Nicht mehr streitig ist, wem der Mietwert der Wohnung zuzurechnen ist, die der Stpfl. seiner Mutter und seiner Schwester durch den �bergabevertrag vom 11.9.1959 �berlassen hat. Die Auffassung der Einspruchsentscheidung, da� der Mietwert dieser Wohnung nach � 21 Abs. 2 EStG auf Grund des dinglich gesicherten Wohnrechts steuerlich bei der Mutter und der Schwester zu erfassen ist, entspricht der Auffassung des Senats, wie sie in dem Urteil VI 148/65 vom 6.7.1966 (BFH 86, 676, BStBl III 1966, 622 = SIS 66 04 02) zum Ausdruck gekommen ist.

Den Abzug des j�hrlichen Mietwerts der Wohnung als Sonderausgabe kann der Stpfl. nicht verlangen. Das dinglich gesicherte Wohnrecht hat der Stpfl. der Mutter und der Schwester im Zuge einer Verm�gensauseinandersetzung einger�umt. Es handelte sich dabei um einen einmaligen Verm�gensvorgang, durch den den Berechtigten die Benutzung der Wohnung auf Lebenszeit zugestanden wurde. Die Mutter und die Schwester haben durch den Vertrag zwar kein Eigentum an der Wohnung erlangt; sie erhielten aber durch das dinglich gesicherte Recht die Nutzung auf Lebenszeit. Die Nutzung der Wohnung ist f�r sie der Ausflu� des ihnen einger�umten Rechts, als dessen Folge sie den Mietwert nach � 21 Abs. 2 EStG zu versteuern haben. Da die Wohnungsnutzung f�r sie demnach keine j�hrlich wiederkehrende Zuwendung des Stpfl. ist, hat umgekehrt auch der Stpfl. keine wiederkehrenden Aufwendungen, die er bei seiner Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen k�nnte. Der Stpfl. tr�gt als Hauseigent�mer zwar die Aufwendungen f�r das ganze Haus und kann sie, soweit sie Werbungskosten sind, bei der Ermittlung seiner Hauseink�nfte abziehen. Dazu geh�rt aber nicht, wie er zu Unrecht annimmt, der j�hrliche Nutzungswert der seiner Mutter und seiner Schwester �berlassenen Wohnung, da es sich hierbei um eine einmalige Verm�genszuwendung handelt und nicht um eine j�hrlich wiederkehrende Dauerbelastung.

-----------------
LG
Clematis
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25.06.2008, 12:16
Beitrag: #8
RE: Suche Urteil
hab gerade auch eine PN geschickt
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25.06.2008, 12:20
Beitrag: #9
RE: Suche Urteil
Vielen Dank Euch allen.
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