Wiedereinsetzung
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17.06.2007, 21:25
Beitrag: #21
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RE: Wiedereinsetzung
Ich wei� ja nicht, welche Rechtbshelfsbelehrung in anderen Bundesl�ndern verwendet wird, aber bei uns steht:
"Die Festsetzung der Einkommensteuer, etc kann mit dem Einspruch angefochten wwerden....." (oder so �hnlich) Dabei sind alle Bescheide gemeint, egal, ob eigentlicher Bescheid oder VZ-Bescheid. Bis jetzt kamen deswegen noch keine Einwendungen.... Aber guck mal, ob du was findest, w�rde mich auch interessieren. |
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18.06.2007, 09:53
Beitrag: #22
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RE: Wiedereinsetzung
Also bei uns steht: "Die Festsetzung der ESt, des Soli-z. und der Vorauszahlungen kann mit dem Einspruch angefochten werden."
Die Einspruchfrist ist hier abgelaufen, also sehe ich keinerlei M�glichkeit die Festsetzung der ESt zu �ndern. �nderungen der Vorauszahlungen k�nnen nach 173 (schlechte Auftragslage) vorgenommen werden. Dies h�tte jedoch keinerlei Auswirkung auf die festgesetzte ESt. Viele Gr��e |
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18.06.2007, 12:03
Beitrag: #23
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RE: Wiedereinsetzung
Hallo,
ich meine mich erinnern zu k�nnen, dass gegen einen Vorauszahlungsbescheid die M�glichkeit des Einspruchs gar nicht gegeben ist, da dieser keiner Bestandskraft unterliegt. Vorauszahlungsbescheide k�nnen durch schlichten Antrag auf �nderung jederzeit ge�ndert werden! Im �brigen sehe ich allerdings auch keine Chance. Der Mandant soll es unter der Rubrik "Lehrgeld f�r au�ergew�hnliche Dummheit und Faulheit" verbuchen. So mancher zuckt erst, wenn er das Portemonaie aufmachen muss. |
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18.06.2007, 19:42
Beitrag: #24
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RE: Wiedereinsetzung
Nat�rlich kannst du gegen einen VZ-Bescheid Einspruch einlegen, � 347(1) 1 iVm � 1(1) 1 AO. Es tut nur nicht so weh, wenn man es nicht tut, wegen des Zwangs-VdN.
>Vorauszahlungsbescheide k�nnen durch schlichten Antrag auf �nderung jederzeit ge�ndert werden! Hausnummer? (Nicht da� hier jemand den 172 im Auge hat....) � |
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18.06.2007, 20:35
Beitrag: #25
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RE: Wiedereinsetzung | |||
18.06.2007, 21:16
Beitrag: #26
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RE: Wiedereinsetzung
Petz schrieb:� 37 Abs. 3 Satz 3 EStG Zitat:Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich f�r den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verl�ngert sich auf 21 Monate, wenn ... Hm... ist das WIRKLICH lex specialis zu �164 (2) AO? Oder gelten die nebeneinander? Meine Meinung: MIT Antrag des Steuerpflichtigen ist es 164, OHNE kann es beides sein. Ja? � |
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18.06.2007, 21:27
Beitrag: #27
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RE: Wiedereinsetzung
Stimt, du hast recht, wohl eher nicht
![]() Jedenfalls ist kein Einspruch notwendig, eine einfacher Antrag, oft auch telefonisch, reicht v�llig aus. Einspr�che machen immer (manchmal unn�tige) Mehrarbeit....... |
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