Begr�ndung Einspruchsentscheidung
|
30.01.2009, 18:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.01.2009 18:31 von meyer.)
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Aus einer mir vorliegenden Einspruchsentscheidung eines FA:
"Die Ef'in verweist auf BFH-Urteil xyz. Demnach [mit anderen Worten: w�re der Ef'in zuzustimmen]". "Nach Auffassung des FA f�hrt jedoch die vom BFH vertretene Rechtsansicht zu unhaltbaren Ergebnissen ..." (ich w�rde eher sagen, zu f�r das FA unerw�nschten Ergebnissen). Ich bin auf das FG-Verfahren gespannt. |
|||
30.01.2009, 18:49
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Zitat:"Nach Auffassung des FA f�hrt jedoch die vom BFH vertretene Rechtsansicht zu unhaltbaren Ergebnissen ..." Und ja, ich bin der Messias....! Haben die Bearbeiter dort einen Kasper gefr�hst�ckt oder sind die schon in Faschings/Karnevalsstimmung? Das hab ich ja noch nie geh�rt! Kommt die Entscheidung aus Bayern? Die treffen mitunter manch sonderbare Entscheidung und sehen ihren Fehler noch nicht mal ein, wenn ihnen der vom Richter aufs Brot geschmiert wird. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
|||
30.01.2009, 19:54
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
ja, diese "Situationskomik" gibt es auf beiden Seiten:
Diese Woche Schreiben vom StB bekommen: "Den Einspruch gegen den ...bescheid nehmen wir zur�ck, den Antrag auf AdV erhalten wir jedoch aufrecht." "Freuen" wird sich der Mandant, der darf n�mlich jetzt zahlen..... |
|||
30.01.2009, 20:05
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Oh, Oh. Der arme Mandant.
Und die R�cknahme der R�cknahme kommt leider auch nicht in Betracht. Dumm gelaufen. Aber @meyer kann ja noch klagen. Deine armen Stpfl. k�nnen sich nur einen neuen Berater suchen und stehen ansonsten ziemlich schlecht da. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
|||
30.01.2009, 21:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.01.2009 21:09 von meyer.)
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:Aber @meyer kann ja noch klagen.Bei der Steilvorlage d�rfte das sicher sein. Zumal der k�nftige Beklagte selbst einr�umt, dass seine Rechtsauffassung von der des BFH abweicht. Es werden wilde Ausf�hrungen (zu einer im eigentlichen Sinn zivilrechtlichen Problematik aus dem BGB) gemacht. Untermauert ausschlie�lich mit (wenigen) Verweisen, die allenfalls am Rande mit der Sache zu tun haben. Dann folgt der Satz "Diese �berlegungen, die vom BFH offensichtlich unber�cksichtigt geblieben sind, lassen es f�r sinnvoll und notwendig erachten, die Frage in einem finanzgerichtlichen Verfahren kl�ren zu lassen). Ich habe einen guten Draht zum RB-Sachbearbeiter, den ich sogar f�r im Allgemeinen sehr kompetetent erachte. Das Problem ist, dass ein Stpfl. tangiert ist, der im FA "einen tiefroten Reiter" hat. Bereits auf mehreren anderen Baustellen wurde deutlich, dass das FA in dem Fall auf Anordnung der Amtsleitung Entscheidungen getroffen hat, deren Begr�ndungen den Bearbeitern gro�e Verrenkungsk�nste abn�tigten. Ich bin sicher, der Bearbeiter selbst h�tte hier lieber abgeholfen. Die Begr�ndung, die hier ja im Ergebnis bedeutet: "Der BFH ist zwar auf bisher auf Ihrer Seite, wird aber unseretwegen seine Rechtsprechung �ndern", begegnet mir aber zum ersten Mal. �brigens ein BL n�rdlich der Mainlinie. |
|||
30.01.2009, 21:16
Beitrag: #6
|
|||
|
|||
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Aber spinnen wir den Faden doch mal weiter:
Du klagst. Wenn das FG dir Recht gibt und damit der BFH-Rechtsprechung entspricht, dann d�rften sie die Revision nicht zulassen. Das FG m�sste ggf. in die NZB gehen. Dies geht aber nur mit Zustimmung des FinMin bzw. OFD (wo es eine solche noch gibt). Die werden sich jedoch schwer h�ten f�r einen solchen Fall gr�nes Licht zu geben, zumal es schwierig werden d�rfte die NZB �berhaupt zu begr�nden. Wenn das FG von der Meinung des BFH abweicht, m�ssen sie die Revision zulassen. Dann w�re der Weg f�r Deinen Mandanten frei und es wird neu gew�rfelt. Um welchen Streitwert geht es denn? Ich wurde in 6 Jahren noch nicht einmal von meinem Vorgesetzten zu einer Entscheidung gedr�ngt. Wir haben quasi Narrenfreiheit und unser Chef setzt viel Vertrauen in unsere Entscheidung. Roter Reiter hin oder her. Das �ndert doch nichts daran, dass ich meine Entscheidung nicht von pers�nlichen Abneigungen abh�ngig mache. Ich musste mich noch nie vor den Karren der Amtsleitung spannen lassen und das ist auch gut so. Wer im Recht ist, soll es auch bekommen. Auch wenn mir das pers�nlich gegen den Strich geht. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
|||
30.01.2009, 21:26
Beitrag: #7
|
|||
|
|||
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Also den Fall einer von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Auffassung des Finanzamts hatte ich schon �fter.
Wie sagte dazu eine Hauptsachgebietsleiterin BP: Geben wir doch dem BFH Gelegenheit, seine Rechtsauffassung zu �berdenken.... Als Problem bei der Durchsetzung der eigenen Aufassung hat sich in den letzten Jahren die vorgezogene Kostentragung beim FG herausgestellt, da manche Mandanten zwar in Zivilprozessen jede Menge Geld den Anw�lten in aussichtlosen Sachen in den Rachen werfen, aber in Steuersachen seltsamerweise zur�ckschrecken. schönen Tag noch phönix |
|||
30.01.2009, 21:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.01.2009 21:32 von Kiharu.)
Beitrag: #8
|
|||
|
|||
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Zitat:Hauptsachgebietsleiterin BP Wo gibts denn sowas? Es gibt einen SGL BP und einen HSGL Einkommensteuerrecht aber von einem HSGL BP habe ich noch nichts geh�rt. Wen schrecken denn 220 � ab? Wenn ich wegen 1000 � vors Gericht ziehe, dann sollten die 220 � Kostenvorschuss schon drin sein. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
|||
30.01.2009, 21:42
Beitrag: #9
|
|||
|
|||
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
ph�nix schrieb:Also den Fall einer von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Auffassung des Finanzamts hatte ich schon �fter.Geht noch besser: der BMF hat in 2004 eine Richtlinie rausgelassen hat, die der fr�heren (und sp�teren: 2005) BFH-Rechtsprechung widersprochen hat - es geht um die �bertragung von Geldverm�gen (gegen Einr�umung von dauernden Lasten) zur Tilgung von Schulden. Gestartet habe ich diese Gestaltung im Dezember 2003 aufgrund damals geltender BFH-Rechtsprechung. Im letzten Jahr stellte die BP fest, dass sie die Zahlung der dL nicht anerkennen d�rfe - w. EStRl. Ich habe Sprungklage eingelegt, weil das FA im Rb-Verfahren ja nicht anders entscheiden durfte. Das FA hat die Zustimmung abgelehnt! Ich rief also den Rb-Sachbearbeiter an. "Das muss ich mit der OFD kl�ren, ob wir da nicht ohne FG-Verfahren abhelfen." Bin mal gespannt, ob sich was tut oder nur auf Zeit gespielt wird. Dann gibt�s eine Unt�tigkeitsklage. So F�lle wie von meyer oder meiner machen doch einfach nur Laune. Verlieren ist (o.k.: fast) unm�glich. |
|||
30.01.2009, 22:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.01.2009 22:17 von meyer.)
Beitrag: #10
|
|||
|
|||
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:Um welchen Streitwert geht es denn?nur ca. 5 TEUR In dem Fall meint die Amtsleitung irgendwie, mit aller Macht durchgreifen zu m�ssen, wobei es auf Recht und Gesetz nicht immer so genau ankommt.. Der Stpfl. geh�rte mal einem Organ einer skandaltr�chtigen Kapitalgesellschaft an (nicht durch unser B�ro beraten, nat�rlich l�ngst insolvent). Das n�mliche FA hat in diesem Zusammenhang sicher etliche Mio festgesetzte Steuern nicht realisieren k�nnen. Sobald der Name nur auftaucht, vermutet die Amtsleitung Betrug, auch wenn z. B. die Ehefrau (selbst Unternehmerin) mit der Sache nicht das geringste zu tun hatte. In dem Umfeld hat die Amtsleitung sogar mal eine schon erfolgte Einspruchsabhilfe nach � 164 wieder zur�ckdrehen lassen. Die Entscheidung der RB-Stelle (die allerdings tats�chlich nicht absolut zwingend aber vertretbar war) passte der Amtsleitung nicht, ging allerdings zun�chst dort nicht �ber den Tisch. |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: