Wieder KU-Problem
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02.02.2009, 18:00
Beitrag: #1
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Wieder KU-Problem
Hallo Gemeinde,
da erst k�rzlich an dieser Stelle debattiert - hier wieder ein Problemchen hinsichtlich Kleinunternehmer und Option. A baut sich eine Ferienhaus zu Vermietungszwecken und ist ganz normal Regelversteuer - er zieht sich also volle Vorsteuer. Nach Jahren m�chte er Kleinunternehmer i.S.d. � 19 UStG sein. Umsatzgrenzen sind erf�llt. Auf den 15a UStG braucht nicht eingegangen werden. Kann ich nun nur zu Beginn des sechsten Jahres zum Kleinunternehmer optieren oder geht das auch im 7., 8. ... Jahr? Ich behaupte man ist jederzeit in der Lage die Kleinunternehmerregelung zu w�hlen. Der Abschnitt 247 Abs. 4 UStR (Klick) w�rde mich in der Annahme des vorherigen Verzichts auf die KU-Regelung auch dazu tendieren lassen. Ciao Dragon |
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02.02.2009, 18:09
Beitrag: #2
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RE: Wieder KU-Problem
Entscheidend ist doch, ob er zu Beginn der unternehmerischen T�tigkeit qua Gesetz KU war und dann zur Regelbesteuerung optierte oder ob er bereits qua Gesetz regelbesteuerter Unternehmer war.
Aber hier wohl belanglos, da mehr als 5 Jahre Bindungsfrist abgelaufen sind. Nat�rlich ist ein �bergang auch in Jahr 7, 8, 19, 53, 1003 etc. m�glich, vgl. Wortlaut � 19 II S. 3: "Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden." Es hei�t ja nicht "Sie kann nur mit Wirkung von Beginn des die Bindungsfrist folgenden Kalenderjahres widerrufen werden." |
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02.02.2009, 18:20
Beitrag: #3
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RE: Wieder KU-Problem
Ich seh das so (Beispiel, damits einfacher wird)
Beginn 2000, Umsatz 8000 �, KU w�re m�glich, es wird aber optiert. Bindung bis 2004. Umsatz 2004 ff je 8000 �. So, in 2005 w�re nun das erste Jahr, in dem die KU in Anspruch genommen werden k�nnte. Wird aber nicht, es werden weiter USt-VA abgegeben. Also wird doch in 2005 wieder zur USt optiert, somit wieder Bindungswirkung f�r 5 Jahre?! ----------------- LG Clematis |
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02.02.2009, 18:34
Beitrag: #4
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RE: Wieder KU-Problem
@Clematis, richtig! Ich ging davon aus, dass die Umsatzgrenzen "erf�llt" sind... vgl. Sachverhalt. Ansonsten stimmt es nat�rlich. Die Regelbesteuerung bei eigentlichem KU Status f�hrt zur Bindung in 5 Jahres Turni.
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02.02.2009, 19:02
Beitrag: #5
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RE: Wieder KU-Problem
Zitat:f�hrt zur Bindung in 5 Jahres Turni.Und das denke ich nun wieder nicht. @Clematis hat es mir ja schon versucht �berzuhelfen ![]() Ciao Dragon |
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02.02.2009, 20:16
Beitrag: #6
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RE: Wieder KU-Problem
Zitat:Also wird doch in 2005 wieder zur USt optiert, somit wieder Bindungswirkung f�r 5 Jahre?! Nee, nicht mit mir. Das gibt der 19 (2) m.E. nicht her: "1Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (� 18 Abs. 3 und 4 ) erkl�ren, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erkl�rung den Unternehmer mindestens f�r f�nf Kalenderjahre. 3Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist sp�testens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, f�r das er gelten soll, zu erkl�ren." |
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03.02.2009, 09:10
Beitrag: #7
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RE: Wieder KU-Problem
@Opa: warum soll dass der 19 II nicht hergeben? unanfechtbarkeit DER steuerfestsetzung bezieht sich nat�rlich immer auf einen ust-steuerjahr. wenn wir also das bsp. so machen, dass ein unternehmer p.a. immer 10.000 euro umsatz nach 19 III hat, f�llt er per se in den anwendungsbereich von 19 I. weist er dennoch ust aus und zieht vost, optiert er somit nach 19 II 1. wenn nun nach 5 jahren bindung die voraussetzungen gleich sind, dann seh ich keinen grund das nun nicht so zu sehen. der sinn und zweck der regel ist ja, dass ein eigentlich vereinfacht zu besteuernder unternehmer durch seine wahl gebunden wird. er greift freiwillig in den regul�ren ablauf ein, also muss ihm auch die folge bewusst sein. die bindung soll ja auch willk�rlich hin- und herwechsel vermeiden. warum sollte denn ein hin- und herwechseln zwischen KU und Regelbest. nach den ersten 5 jahren nicht mehr unterbunden werden? das w�rde doch dazu f�hren, dass dieser 10.000 euro p.a. KU seine gesch�ftspolitik auf VoSt und KU jahre bringen k�nnte (Jahr 6 KU, Jahr 7 VoSt-Abzug f�r Anschaffungen, Jahr 8 KU ...). Genau dieses will die Regelung verhindern. ich sehe wirklich keinen grund, warum hier die bindungsfrist nicht eingreifen sollte.
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03.02.2009, 09:23
Beitrag: #8
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RE: Wieder KU-Problem
Ich halte mich da an dem "mindestens 5 Jahre" fest.
Wenn ich von der KU mal wegoptiert habe bin ich mindestens 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Solange ich im 6. 7. etc Jahr weiterhin USt-VA�s abgebe habe ich meine erste Option nicht widerufen .. bin also weiterhin Regelversteuerer ....kann wegen ablauf der Bindungsfrist allerdings jederzeit wieder die KU-.Regel in anspruch nehmen .... eine nochmalige Option im 5ten Jahr sehe ich nicht. lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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03.02.2009, 10:01
Beitrag: #9
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RE: Wieder KU-Problem
Jive schrieb:Solange ich im 6. 7. etc Jahr weiterhin USt-VA�s abgebe habe ich meine erste Option nicht widerufen .. bin also weiterhin Regelversteuerer ....kann wegen ablauf der Bindungsfrist allerdings jederzeit wieder die KU-.Regel in anspruch nehmen .... hmmm... und warum ist es im Jahr 6 keine Option zur Regelbesteuerung? Na ich werd mich mal schlau machen... |
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03.02.2009, 10:14
Beitrag: #10
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RE: Wieder KU-Problem
showbee schrieb:das w�rde doch dazu f�hren, dass dieser 10.000 euro p.a. KU seine gesch�ftspolitik auf VoSt und KU jahre bringen k�nnte (Jahr 6 KU, Jahr 7 VoSt-Abzug f�r Anschaffungen, Jahr 8 KU ...).Dabei w�re aber U ab Jahr 7 durch die Option wieder f�r 5 Jahre gebunden. Jahr 8 KU geht nicht. Au�erdem g�be es dann noch den � 15 a. Die UStRl besagen: (4) 1 F�r die Zeit nach Ablauf der F�nfjahresfrist kann der Unternehmer die Erkl�rung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen (� 19 Abs. 2 Satz 3 UStG). 2 Der Widerruf ist sp�testens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, f�r das er gelten soll, zu erkl�ren Hier steht nicht: mit Wirkung vom Beginn des 6. Kalenderjahres ebenso ist durch die Formulierung "des Kalenderjahres, f�r das er gelten soll" offengehalten, ab wann der Widerruf m�glich ist. Bei den im Gesetz geregelten "mindestens 5 Jahren" schlie�e ich mich den Vorrednern an. Das k�nnen alles keine gesetzlichen M�ngel sein, das ist gewollt. Die Option gilt, bis sie widerrufen wird; und das ist nach "mindestens 5 Jahren" j�hrlich m�glich. |
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