Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung
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15.03.2009, 16:30
Beitrag: #5
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RE: Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:N�, aber ob und inwieweit eine Rb-Belehrung geboten ist, folgt aus den Regelungen f�r die einzelnen Verwaltungsakte.Nichts anderes sag ich doch. Zitat:Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist gesetzlich vorgeschrieben f�r:Genau das ist ja mein Punkt (Kindergeldfestsetzungbescheid=Steuerverg�tungsbescheid). Zitat:Aber � 356 Abs. 1 i.V.m. � 347 Abs. 1 Nr. 1 und � 355 AO geben schon vor, in welchen F�llen eine Rb-Belehrung au�erdem (wenn n�mlich gerade nicht gesetzlich vorgeschrieben ist) beizuf�gen ist.Ist zwar letztlich nur von akademischer Bedeutung, aber das w�rde eine allgemeine Pflicht zur Beif�gung einer Rechtbehelfsbelehrung bei jedem schriftlichen Verwaltungsakt bedeuten, und die Sonderregelungen f�r einzelne Verwaltungsakte w�ren dann im Grunde �berfl�ssig. Das kann ich aus dem Wortlaut dieser Normen zumindest nicht entnehmen. Die Normen sagen nur, gegen welche Verwaltungsakte der Einspruch statthaft ist, wie lange die Einspruchsfrist betr�gt und dass die nur mit RB-Belehrung auch zu laufen beginnt. Ich stimme nat�rlich zu, dass dies gleichwohl nahelegt, allen schriftlichen Verwaltungsakten eine RB-Belehrung beizuf�gen. Zitat:Ich glaube nicht, dass die Ablehnung einer �nderung einer Steuerfestsetzung gleichzusetzen ist mit der Ablehnung einer Steuerfestsetzung. Eine �nderung setzt immer voraus, dass etwas festgesetzt wurde. � 155 Abs. 1 S. 2 AO regelt jedoch nur den Fall, dass gar keine Festsetzung erfolgt ist.Das ist der springende Punkt, wo ich mir bisher unsicher war. Ihre Darlegung k�nnte zutreffend sein. Werde mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen bzw. noch etwas dazu nachlesen. Zitat:Im Ergebnis gibt es m.E. keine ins Gesetz gemei�elte Verpflichtung bei der Ablehung von �nderungsantr�gen diese mit einer Rb-Belehrung zu versehen. Das Ganze muss aber auch nicht sein, da das Einspruchsverfahren ja sowieso statthaft ist. Insofern h�ngt es doch lediglich an der Frist f�r einen Einspruch.Wenn Ablehnung der �nderung einer Steuerfestsetzung nicht mit der Ablehnung der Steuerfestsetzung gleichzusetzen ist, dann komme ich auch zu dem Ergebnis. Ich pers�nlich habe kein Problem mit dem Ergebnis, da die einzige Auswirkung sich, wie von Ihnen angef�hrt, auf die Einspruchsfrist ergibt. Ich wollte damit nur kl�ren, ob es eine direkte Verpflichtung f�r diese F�lle gib, denn dann w�rde die Praxis der genannten Familienkasse direkt dem Gesetzeswortlaut widersprechen. So k�nnte die sich darauf zur�ckziehen, dass eine RB-Belehrung nicht explizit vorgeschrieben ist. Ob dass in Anbetracht der meist steuerlich nicht versierten und nicht beratenen Kindergeldempf�nger sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. |
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Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 14.03.2009, 20:29
RE: Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - Kiharu - 14.03.2009, 22:29
RE: Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 15.03.2009, 00:23
RE: Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - Kiharu - 15.03.2009, 12:12
RE: Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 15.03.2009 16:30
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