Wer suchen kann, ist klar im Vorteil
Habs gerade selbst gefunden:
Zitat:Wird das Elterngeld in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterworfen, empfiehlt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) Einspruch einzulegen (PM-Nr. 5/2009).
Als steuerfreie Lohnersatzleistung unterliegt das Elterngeld, wie andere Lohnersatzleistun-gen (z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld), grundsätzlich dem so genannten Progressions-vorbehalt. Das bedeutet: Es wird zwar selbst steuerfrei ausgezahlt, erhöht aber den Steuer-satz für das übrige Einkommen.
Fraglich sei nun, ob diese steuererhöhende Wirkung auch für den Sockelbetrag von 150/300 gelten soll. Diese Frage wird derzeit vor dem Finanzgericht Münster (Az. 2 K 4856/08E) ü-berprüft. Elterngeld in Höhe von 150/300 wird grundsätzlich gezahlt, auch dann, wenn der betroffene Elternteil vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat.
Dazu Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: Dieser Teil des Elterngeldes ist im Grunde ge-nommen kein Ersatz für nunmehr fehlendes Gehalt bzw. ausfallenden Lohn, sondern eine reine Sozialleistung. Folglich sollte dieser Betrag auch nicht dem Progressionsvorbehalt un-terworfen werden. Eine klarstellende Regelung findet sich im Gesetz leider nicht. Nach dem Wortlaut unterliegt das gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt, nach Sinn und Zweck wohl nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil. Bezieht das Finanzamt das El-terngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt ein, empfehlen wir, dagegen Einspruch einzulegen und beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beantragen.
Solange allerdings noch kein Verfahren beim BFH anhängig ist, besteht kein Rechtsan-spruch auf Verfahrensruhe. Die Gewährung sei jedoch zweckmäßig, weil der BFH sich si-cher in absehbarer Zeit mit dieser Frage beschäftigen wird. Lässt das Finanzamt das Verfah-ren nicht ruhen, bleibt dem Steuerzahler nur der Weg einer eigenen kostenpflichtigen Klage.
Quelle: Pressemitteilung des BDL vom 17.02.2009