Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
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22.04.2009, 11:04
Beitrag: #5
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die Regelung f�r die Steuererkl�rung 2006:
Steuererkl�rungsfristen f�r 2006: Die obersten Finanzbeh�rden der L�nder haben die Abgabefrist f�r die Steuererkl�rungen 2006 (grunds�tzlich 31. Mai 2007) und die Fristverl�ngerungen (f�r Steuerberater bis zum 31. Dezember 2007) bekanntgegeben. - Verw.; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh�rden der L�nder vom 2.1.2007, z.B. FinMin Baden-W�rttemberg 2.1.2007, 3 - S 032.0/31; SIS 07 00 45
Fundstelle 1 von 17: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh�rden der L�nder 2.1.2007, o. Az. Steuererkl�rungsfristen f�r 2006 ��:[AO 1977] � 149 Abs. 2 SIS 07 00 45 BStBl 2007 I S. 89 [...] Fundstelle 4 von 17: FinBeh Berlin 2.1.2007, S 0320 - 2/2006 Steuererkl�rungsfristen f�r 2006 ��:[AO 1977] � 149 Abs. 2 SIS 07 00 45 BStBl 2007 I S. 89 [...] Zitiert in ... / ge�ndert durch ... BMF 25.4.2007, SIS 07 24 80, Landwirtschaftliche Buchstellen, Steuererkl�rungsfristen: In ... OFD Rheinland 16.10.2007, SIS 08 07 41, Land- und Forstwirte, Einkommensteuerveranlagung, ... 1. Steuererkl�rungen f�r das Kalenderjahr 2006 2. Fristverl�ngerung I. Abgabefrist f�r Steuererkl�rungen (1) F�r das Kalenderjahr 2006 sind die Erkl�rungen - zur Einkommensteuer - einschlie�lich der Erkl�rungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f�r die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -, - zur K�rperschaftsteuer - einschlie�lich der Erkl�rungen nach �� 27, 28, 37 und 38 des K�rperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie f�r die Zerlegung der K�rperschaftsteuer -, - zur Gewerbesteuer - einschlie�lich der Erkl�rungen zur gesonderten Feststellung des vortragsf�higen Gewerbeverlustes sowie f�r die Zerlegung des Steuermessbetrags -, - zur Umsatzsteuer sowie - zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach � 18 des Au�ensteuergesetzes nach � 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bis zum 31.5.2007 bei den Finanz�mtern abzugeben. (2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2006/2007 folgt. II. Fristverl�ngerung (1) Sofern die vorbezeichneten Steuererkl�rungen durch Personen, Gesellschaften, Verb�nde, Vereinigungen, Beh�rden oder K�rperschaften im Sinne der �� 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach � 109 AO allgemein bis zum 31.12.2007 verl�ngert. Bei Steuererkl�rungen f�r Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschn. I Abs. 2), tritt an die Stelle des 31.12.2007 der 31.3.2008. (2) Es bleibt den Finanz�mtern vorbehalten, Erkl�rungen mit angemessener Frist f�r einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verl�ngerten Frist anzufordern. Von dieser M�glichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn f�r Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanz�mter es erfordert. Im �brigen wird davon ausgegangen, dass die Erkl�rungen laufend fertig gestellt und unverz�glich eingereicht werden. (3) Aufgrund begr�ndeter Einzelantr�ge kann die Frist f�r die Abgabe der Steuererkl�rungen bis zum 28.2.2008 bzw. in den F�llen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31.5.2008 verl�ngert werden. Eine weitergehende Fristverl�ngerung kommt grunds�tzlich nicht in Betracht. (4) Die allgemeine Fristverl�ngerung gilt nicht f�r Antr�ge auf Steuerverg�tungen. Sie gilt auch nicht f�r die Abgabe von Umsatzsteuererkl�rungen, wenn die gewerbliche oder berufliche T�tigkeit mit Ablauf des 31.12.2006 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche T�tigkeit vor dem 31.12.2006 geendet, ist die Umsatzsteuererkl�rung f�r das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen T�tigkeit abzugeben (� 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. � 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes). Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB? - showbee - 22.04.2009, 09:49
RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB? - tosch - 22.04.2009, 09:55
RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB? - showbee - 22.04.2009, 10:00
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die Regelung f�r die Steuererkl�rung 2006: - Catja - 22.04.2009 11:04
RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB? - showbee - 22.04.2009, 12:00
RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB? - meyer - 04.07.2009, 19:57
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