Zitat:Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.
BFH-Urteil vom 19.3.2009, IV R 57/07
(...) sie hat auch freiwillig weder Bücher geführt noch Abschlüsse gemacht. Ihr stand deshalb grundsätzlich das Wahlrecht zu, den Gewinn durch Vermögensvergleich oder durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln.
Nach den oben dargelegten Maßstäben hat die Klägerin ihr Wahlrecht im Streitfall nicht zugunsten des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG ausgeübt. Denn sie hat keine Eröffnungsbilanz aufgestellt, keine kaufmännische Buchführung eingerichtet und keinen Abschluss gemacht.
(...)
Der BFH hat in seiner neueren Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zusteht (BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509). (...)
Denn danach entfällt für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst mit der Erstellung des Abschlusses, nicht hingegen bereits mit der Einrichtung der Buchführung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFH/NV 2006, 1457). Den Abschluss erstellt der Steuerpflichtige jedoch erst nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums. Daraus folgt, dass die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten auch erst durch den Abschluss und folglich nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres ausgeübt wird (Drüen, DStR 1999, 1589, 1592; Gluth, Der Einfluss von Wahlrechten auf die Entstehung des Steueranspruchs, 1997, S. 25).
Hmmm... "dass die Wahl ... erst durch DEN ABSCHLUSS ..."
Wenn die Abschlussbuchungen gemacht sind?
Wenn die erste vorläufige Bilanz/GuV gedruckt ist?
Wenn der Mandant Bilanz/Guv gesehen hat?
Wenn der Abschluss festgestellt ist?
Wann nun genau? Wieder mal alles offen, also obacht mit voreiligen Entscheidungen ohne Rücksprache mit dem Mandanten!