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Wahl Gewinnermittlungsart
17.06.2009, 17:13
Beitrag: #3
RE: Wahl Gewinnermittlungsart
Hallo,

das hat das Gericht doch ausgeführt.

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige das Wahlrecht nicht solange ausüben, wie es steuerrechtlich wirkt.

Er muss sich entscheiden welche Gewinnermittlungsart er erstellen will. Daran ist er dann gebunden.
Wichtig ist nach der Wahlrechtsausübung, dass die Finanzverwaltung den gewählten Abschluss auch bekommt.

Somit bliebe doch lediglich im Zweifel strittig, ob der Steuerpflichtige einen noch nicht an die Finanzverwaltung eingereichten Jahresabschluss, der jedoch bereits erstellt wurde, formalinhaltlich ändern kann, indem er sich für eine andere Gewinnermittlungsart entscheidet.

Das könnte gegebenenfalls juristisch interessant werden, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung seines Kreditinstituts nachkommt und eine Bilanz abgibt, gegenüber der Finanzverwaltung jedoch lediglich eine EÜR einreicht.

Aber auch hier sehe ich durchaus das Wahlrecht noch nicht verwirkt, da es wohl noch darauf ankommt, ob ein handels- oder steuerrechtlicher Abschluss vorgelegt wird.


Also für mich ergibt sich das Wahlrecht solange, wie das FA den Abschluss noch nicht vorliegen hat. Solange ist das Wahlrecht eben auch offiziell nicht bekannt.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: Wahl Gewinnermittlungsart - zaunkönig - 17.06.2009 17:13

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