AdV
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01.07.2009, 13:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.07.2009 13:43 von meyer.)
Beitrag: #5
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RE: AdV
Kiharu schrieb:Man kann ja alles machen, aber dann doch bitte beim richtigen FA.Mit der AdV nicht, mit der Vollstreckung aber schon. Daher mein Hinweis auf Aussetzung der Vollstreckung, nicht der Vollziehung. Kann das FA anhand geeigneter Unterlagen überzeugt werden, dass die offene Forderung in Kürze entfallen wird, sehe ich darin den unkompliziertesten weg. Bei dem Hinweis auf Prüfung der wirksamen Bekanntgabe ging es eher um Formalia, um möglicherweise Chancen auf Erlass von Säumniszuschlägen oder so zu haben. Ohne wirksame Bekanntgabe des Grundlagenbescheides nämlich auch keine Bindungswirkung für den Folgebescheid. Der Ansatz dort wäre dann nur ein vorläufiger Schätzwert. Ich komme drauf, weil ich einen ähnlichen Fall neulich hatte, allerdings ging es dabei darum, an eine bestandskräftig gewordene Schätzung nochmal ranzukommen. Hat funktioniert, da das FA die letzte erteilte Empfangsvollmacht, die auch nicht widerrufen worden war nicht beachtet hatte. Kleiner Tipp: Bei Feststellungserklärungen gilt auch die Benennung in der letzten Erklärung bis auf Widerruf fort, anders als bei anderen Steuererklärungen, die sich jeweils nur auf die konkrete Erklärung beziehen. Da die Prüfung des Ganzen dauert, hilft das in Sachen Vollstreckung als schnelle Maßnahme nicht wirklich weiter. |
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RE: AdV - zaunkönig - 01.07.2009, 12:42
RE: AdV - meyer - 01.07.2009 13:41
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