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Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
08.07.2009, 13:31
Beitrag: #8
RE: Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
meyer schrieb:
showbee schrieb:10 Tage im Jahr unbeschränkt stpfl., dann ist das ganze Jahr als unbeschränkt stpfl. zu behandeln. nicht nur das dezembergehalt, das ganze jahr wird erfasst, vgl. § 2 Abs. 7 S. 3 EStG.

Also, entweder habe ich das System noch nicht ganz verstanden oder die Aussage stimmt so nicht.

ja, ich nehme alles zurück. hab eben nochmal in den blümich geschaut:

Blümich_Ratschow_Par2_Rz_118 schrieb:Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und umgekehrt ist nach Abs. 7 Satz 3 mit Wirkung seit VZ 96 für den gesamten VZ nur eine Veranlagung zur unbeschr. Stpfl durchzuführen. Die während der beschr. Stpfl erzielten inl. Einkünfte (§ 49) sind in die Veranlagung einzubeziehen. Die Abgeltungswirkung des StAbzugs nach § 50 Abs. 5 Satz 1 tritt insoweit nicht ein (BT-Drs. 13/5952 S. 44). Während der Dauer der beschr. Stpfl oder während nicht bestehender Stpfl (vor Zuzug bzw. nach Wegzug) erzielte ausl. Einkünfte, die nicht der dt. ESt unterliegen, sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 zu berücksichtigen (vgl. BFH I R 63/00 v. 19. 12. 01, BStBl II 03, 302; I R 40/01 v. 15. 5. 02, BStBl II 02, 660; I R 19/03 v. 19. 11. 03, BStBl II 04, 549). Die Regelung und ihre Anwendung durch den BFH verstoßen weder gegen DBA-Recht noch gegen GemeinschaftsR (str. Wassermeyer IStR 02, 289; Jacob FR 02, 1113; a.A.: Sabatschus IStR 02, 623). Zur zeitanteiligen Berücksichtigung des Kinderfreibetrags, wenn nur während eines Teils des Jahres unbeschr. Stpfl bestand, s. BFH VIII R 111/01 v. 14. 10. 03, DStRE 04, 191.
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RE: Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip - showbee - 08.07.2009 13:31

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