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Zuordnung bei getr. Veranlagung
06.08.2009, 13:46 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.08.2009 18:58 von meyer.)
Beitrag: #8
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung
Kiharu schrieb:Und der Behinderten PB ist doch im § 33b geregelt. Daher hälftige Aufteilung ok.
Grundsätzlich ja, das ist klar. Mir ging es aber um die Frage, ob übereinstimmend eine andere Aufteilung möglich ist. Die von Ihnen zitiere Norm geht nämlich so weiter:

Zitat:Die nach § 33b Abs. 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt.
Das soll wohl abweichend vom Grundsatz eine Wahlmöglichkeit ausschließen, so auch die Richtlinie.

Ich hatte gedacht, Sie spielen auf diese Regelung (keine Wahlmöglichkeit) an, obwohl aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich war, ob es sich um eigene oder übertragene Behinderten-PB handelt.

Insgesamt scheint mir diese Regelung in Anbetracht der Wahlmöglichkeit in § 33b EStG diesbezüglich etwas misslungen. Die Kommentierungen (jedenfalls Schmidt) haben dazu auch so Ihre Meinung zum Zusammenspiel von § 33b und § 26a EStG und in welchen Fällen was anzuwenden ist.
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Nachrichten in diesem Thema
Zuordnung bei getr. Veranlagung - Opa - 04.08.2009, 16:36
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung - meyer - 06.08.2009 13:46

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