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Vollstreckungsschutz bei Mieten � 319 AO i. v. m. � 851 b ZPO
10.09.2009, 19:45
Beitrag: #1
Vollstreckungsschutz bei Mieten � 319 AO i. v. m. � 851 b ZPO
Von mir mal wieder aus ausgefallener Fall zur Diskussion (vielleicht sind da die mitlesenden Juristen im Bilde).

Steuerpflichtiger hat (unstreitig) gr��ere Steuerr�ckst�nde, FA pf�ndet alles, was geht, wobei im Grunde nichts Pf�ndbares mehr vorhanden ist und die nichtselbst�ndigen Eink�nfte unter der Pf�ndungsfreigrenze liegen. Stpfl. will keine Privatinsolvenz.

Besonderheit am Rande aber m. E. nicht entscheidend: Im Gehalt enthalten ist als Sachleistung die Nutzung eines Firmen-PKW, wobei dies vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Pf�ndungsfreigrenze ber�cksichtigt wurde.

Stpfl. ist (noch) Eigent�mer einer Eigentumswohnung, die aber noch hoch belastet ist. Ver�u�erung w�rde die Darlehensverbindlichkeiten nicht abdecken.

Die Mieteinnahmen decken gerade mal ann�hernd (noch nicht einmal ganz) den Kapitaldienst an die finanzierende Bank, die f�lligen Hausgeldzahlungen an die WEG sowie die Grundsteuer. Es bleibt dar�ber hinaus also nichts �brig.

FA pf�ndet Miete, obwohl s�mtliche Daten dort bekannt sind, es wurden unter anderem die aktuellen Kontoausz�ge des Mietkontos vorgelegt.

Stpfl. wendet sich (beim FA als vollstreckender Beh�rde) gegen die Pf�ndungs- und Einziehungsverf�gung mit der Begr�ndung, es sei Pf�ndungsschutz nach � 319 AO i. V. m. � 851b ZPO zu gew�hren.

Die Einnahmen w�rden in voller H�he zur Abdeckung der genannten amtsbekannten Aufwendungen ben�tigt. Hierbei handele es sich ausschlie�lich um solche f�r die laufenden Unterhaltung des Grundst�cks, f�r Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und f�r die Befriedigung von Anspr�chen, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundst�ck dem Anspruch des Gl�ubigers nach � 10 des Gesetzes �ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen w�rden (in Anlehnung an den Wortlaut in � 851b ZPO).

Da Mieteinnahmen noch nicht einmal ausreichten, diese Aufwendungen abzudecken, sei Unentbehrlichkeit i. S. von � 851 b ZPO gegeben.

FA lehnt ab und behauptet:

Pf�ndungsschutz komme nach � 851b ZPO nur dann in Betracht, wenn die Mieteinnahmen f�r die genannten Zwecke unentbehrlich seien. Dies sei aber nur der Fall, wenn dem Vollstreckungsschuldner die erforderlichen Geldmittel nicht aus anderen Quellen zur Verf�gung st�nden. Daher sei eine Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Verh�ltnisse des Vollstreckungsschuldners erforderlich.

Diues enspreche dem allgemeinen Grundsatz des Vollstreckungsschutzes. Verf�ge der Vollstreckungsschuldner �ber ausreichende anderweitige Mittel, die in � 851 b ZPO genannten Aufwendungen bestreiten zu k�nnen, sei er �berdies in die Lage versetzt, eine Zwangsvollstreckung in das Grundst�ck abzuwenden.

Der Stpfl. verf�ge aber �ber den Arbeitslohn, habe au�erdem durch die Nutzung eines Dienstwagens "auf Nettobez�ge verzichet", und k�nne sich im �brigen an seinen Ehegatten zwecks Unterhalt wenden.

Pf�ndungsschutz nach �851b ZPO k�nne in Anbetracht dieser Mittel, die f�r das Grundst�ck verwendet werden k�nnten, aber anders verwendet w�rden, nicht gew�hrt werden.

Meine Meinung als Nicht-ZPO-Experte:

Mir erscheint die Begr�ndung abenteuerlich. So wie ich es verstehe, ist � 851 b ZPO hinsichtlich der Untentbehrlichkeit der Mieteinnahmen grundst�cksbezogen zu beurteilen, so dass es keine Rolle spielt, in welchen wirtschaftlichen Verh�ltnissen, der Stpfl. sonst lebt (wo ja ansonsten au�erdem anderweitige Pf�ndungsm�glichkeiten bestehen m�ssten).

So wohl auch BFH vom 09.08.1961, VIII 141/60; Beschluss FG M�nster vom 04.05.2004, 7 V 1911/04 AO in EFG 2004, 1470; Beschluss BGH vom 21.12.2004, IXa ZB 228/03.
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