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Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO
11.09.2009, 09:05
Beitrag: #2
RE: Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO
meyer schrieb:Mir erscheint die Begründung abenteuerlich. So wie ich es verstehe, ist § 851 b ZPO hinsichtlich der Untentbehrlichkeit der Mieteinnahmen grundstücksbezogen zu beurteilen, so dass es keine Rolle spielt, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen, der Stpfl. sonst lebt (wo ja ansonsten außerdem anderweitige Pfändungsmöglichkeiten bestehen müssten).

Kann ich nicht nachvollziehen. In den Standardkommentaren ist das nicht zu finden:

Zitat:"Die Einziehung der Miet- oder Pachtzinsforderung muss für den Schuldner weiterhin nach Abs. 1 S. 1 „unentbehrlich“ sein. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner über die Miet- und Pachteinkünfte hinaus keine weiteren Mittel zur Verfügung hat, aus denen er die Ausgaben bestreiten kann, um die in Abs. 1 S. 1 genannten Zwecke zu erreichen."

So Smid in Münchener Kommentar, § 851b ZPO, Rn. 10, der auch auf Hartmann in Baumbach/Lautermann, § 851b ZPO, Rn. 2 verweist.
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RE: Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO - showbee - 11.09.2009 09:05

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