Elterngeld und Progression
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14.10.2009, 09:06
Beitrag: #20
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RE: Elterngeld und Progression
BUNDESFINANZHOF
1. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf. 2. Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird. EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j, § 32b Abs. 2 FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 BEEG § 2 Abs. 5 Beschluss vom 21. September 2009 VI B 31/09 Vorinstanz: FG Nürnberg vom 19. Februar 2009 6 K 1859/2008 (EFG 2009, 846) ----------------- LG Clematis |
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