Bilanzierung von Zuwendungen
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21.10.2009, 19:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.10.2009 19:12 von Jive.)
Beitrag: #12
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
hier nochmal die wichtigen Sätze aus dem HFA Fachgutachten:
1.) Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. 2.) Bei Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs auf Zuwendung, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den erforderlichen Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird. Besteht ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, muss keine Bewilligung vorliegen,es reicht dann schon aus wenn der erforderliche Antrag bereits ordnungsgemäß gestellt worden ist oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird, weil der Rechtsanspruch ja schon de lege da ist und nicht erst bewilligt werden muss. ESF Zuwendungen sind aber Zuwendungen, auf die gerade kein Rechtsanspruch (de lege) besteht. ( Das ist unstreitig.... Satz 2 greift nicht) Wir haben daher einen Bewilligungsbescheid nach Satz 1 und nun ist zu klären, ob dieser bezüglich der 10% unter einem Auszahlungsvorbehalt steht, den ich somit Handelsrechtlich nicht aktivieren darf. die Frage ist also, ob die formulierung "10% werden erst nach nach Prüfung durch die Behörde ausgezahlt" ein Auszahlungsvorbehalt ist. @ phönix : Ich stelle es mal vereinfacht dar.. im Detail ist das noch viel komplizierter.... phönix schrieb:Ergibt sich denn entweder aus dem Förderbescheid oder aus igendwelchen Richtlinien/Gesetzen etc., dass letzteres... Zunächst werden die beim Bildungsträger selbst anfallenden Kosten aus Schätzungs bzw Erfahrungswerten ermittelt. ( allerdings sind nicht alle Kosten zu 100% förderfähig ...z.B. Dozentenhonorare nur bis zu einem Maximalbetrag etc..) Daneben ist die Höhe der Zuwendung abhängig auch von anderen Faktoren, der sogenannten Kofinanzierung, denn der ESf betrachtet nicht nur die Kosten des Bildungsträgers sondern die Gesamtvolkswirtschaftlich anfallenden Kosten. Das sind auch die mittel, die z.B. seitens des Arbeitsamtes beigesteuert werden und vom ESF abenfalls als gesamtstaatlich anfallende Kosten angesehen werden. Diese Förderungen durch das AA sind bei ALg I AlgII und Hartz 4 aber unterschiedlich hoch. Die Höhe der ESF Zuwendung hängt also davon ab, wer tatsächlich an dem Lehrgang teilnimmt, was für das Bildungsunternehmen vorher nicht zu ermitteln ist. Diese Mittel werden beim ersten Bewilligungsbescheid, der vor Beginn des Lehrgangs erteilt wird, geschätzt. Beispiel: 200.000,- ¤ Kosten werden der GmbH geschätzt selbst entstehen. 200.000,- werden als Kofinanzierung geschätzt. ( z.B. je 1/2 Hartz 4 und ALg II) 50% (Mehr gibts nie) der Kosten von 400.000,- werden vom ESf als förderfähig angesehen ( also 200.000,- die im ersten Bewilligungsbescheid stehen, davon 10% unter der problematischen formulierung) Jetzt werden vom AA in der Zeit des Kurses wider Erwarten aber nur Hartz 4 empfänger gefördert und gar keine ALG II Leute ( da hat die gmbH keinen Einfluss drauf). Die AA Förderung ist bei Hartz4 sehr gering und bei ALG II sehr hoch. die tatsächliche Kofinanzierung bricht daher ein auf sagen wir mal 100.000,- ¤ Gesamtkosten somit nur noch 200.000 bei der gmbH und 100.000 vom AA Da seitens des ESf maximal 50% der gesamtkosten förderfähig sind, werden nunmehr nicht mehr 200.000 sondern nur noch 150.000,- ¤ (50% von 300.000,- )maximal vom ESf gezahlt. Die Fehlenden 50.000 sind aus eigenmitteln zu bezahlen. Schätzt man dagegen im ersten Bescheid die Kofinanzierung zu schlecht, und hat man hinterher eine zu hohe Kofinanzierung gibts nicht automatisch mehr Geld vom ESF, weil die finanzierung auf max 50% gedeckelt ist. Da die Kurse auch nicht zu beginn an gleich ausgelastet sind ( Bausteinprinzip) ändert sich das Verhältnis zwischen Finanzerung und Kofinanzierung mit der Zeit immer wieder. Daher wird nach Einreichung des entgültigen Verwendungsnachweises noch ein neuer Bewilligungsbescheid erstellt.... und das dauert ... lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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