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Festsetzungsfrist
13.11.2009, 12:11 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2009 12:11 von phönix.)
Beitrag: #2
RE: Festsetzungsfrist
Ich würde das mit § 32a KStG lösen:

(1) 1 Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. 2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.

Ablauf der Festsetzungsfrist dürfte demzufolge noch nicht eingetreten sein.

schönen Tag noch

phönix
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Festsetzungsfrist - Clematis - 13.11.2009, 11:50
RE: Festsetzungsfrist - phönix - 13.11.2009 12:11
RE: Festsetzungsfrist - Clematis - 13.11.2009, 12:13
RE: Festsetzungsfrist - phönix - 13.11.2009, 12:41
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