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Festsetzungsfrist
13.11.2009, 18:34 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2009 18:34 von meyer.)
Beitrag: #9
RE: Festsetzungsfrist
Sorry, ich stand, glaube ich, selbst auf der Leitung und hatte nicht beachtet, dass die KSt-Bescheide offenbar schon über ein Jahr alt sind.

Dann ist die Hemmung der Festsetzungsfrist von einem Jahr schon abgelaufen.

(Hatte ich nicht beachtet und nur geprüft, auf welche Fälle § 32a KStG überhaupt anzuwenden ist).

Dann greifen m. E. in der Tat die normalen Verjährungsfristen, allerdings liegt wohl wegen der Kapitaleinkünfte keine Antragsveranlagung mehr vor, so dass die normale Anlaufhemmung zu berücksichtigen ist.

Also hier Ende (jeweils allerdings in Höhe der Steuerauswirkung der vGA zusätzlich gehemmt bis ein Jahr nach Bekanntgabe KSt-Bescheide):

2000 in 2002 -> Ablauf 2006
2001 in 2003 -> Ablauf 2007
2002 in 2005 (wird abgelehnt wg 2-Jahres-Frist in § 46 EStG) -> Ablauf 2009
2003 in 2005 -> Ablauf 2009.

Ergo: 2002 und 2003 noch änderbar, außer es bleibt auch mit der vGA bei Antragsveranlagungen.

2000 und 2001 nur noch bei Hinterziehung änderbar, weil es FA verpennt hat.

Bin aber nicht sicher, ob das FA nicht noch wegen einzubehaltender KESt was drehen könnte (bei der Körperschaft natürlich), worauf ja normalerweise bei solchen Sachverhalten verzichtet wird.
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Festsetzungsfrist - Clematis - 13.11.2009, 11:50
RE: Festsetzungsfrist - phönix - 13.11.2009, 12:11
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