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Rücknahme oder Erledigung ?
10.12.2009, 17:01
Beitrag: #1
Rücknahme oder Erledigung ?
Hallo,

ich habe hier einen interessanten Fall auf den Tisch bekommen und tue mich mit der Lösung schwer.

SV:
Es wurde nach einer BP ein geänderter GuE- und GewSt-Bescheid erlassen der die 6b-Rücklage nicht akzeptiert. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Nach mehreren Schreiben und Ergänzungen etc. habe ich Gestern einen neuen (mitlerweile den dritten) Bescheid erhalten, der äußerst Vorteilhaft für den Mandanten ist. In den Erläuterungen steht ....dieser Bescheid ersetzt den Bescheid vom .... (war der zweite geänderte Bescheid), das Einspruchsverfahren wird fortgesetzt. Ein weiterer Einspruch ist insoweit nicht notwendig.

Was passiert wenn ich den Einspruch jetzt zurück nehme? M.E. ist das Verfahren schlagartig beendet, aber welcher Bescheid ist dann gültig, der Letzte oder der Erste (also der aus der BP). Wenn ich meine Literatur lese, komme ich immer nur zu dem Punkt, es wird so getan als wurde kein Einspruch eingelegt. Was ist dann aber mit den geänderten Bescheiden, sind die Nichtig? Kann ich mir nicht vorstellen.

Welche Konsequenz ergibt sich wenn ich dem FA mitteile, dass sich unser Einspruch erledigt hat.

Ich hoffe Ihr könnt mir bei der Entscheidungsfindung helfen.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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Rücknahme oder Erledigung ? - tolledeu - 10.12.2009 17:01

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