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R�cknahme oder Erledigung ?
10.12.2009, 20:20
Beitrag: #6
RE: R�cknahme oder Erledigung ?
Sorry, ich mach meinen Job jetzt schon ein paar J�hrchen aber das hier

Zitat:b) den Einspruch f�r erledigt erkl�re.
Bei der Variante b) muss ich warten bis das Finanzamt mir mitteilt, dass der letzte Bescheid das Einspruchsverfahren erledigt hat.

kenne ich nicht.

Es gibt rechtlich gesehen nur zwei Arten der Einspruchserledigung.
1. Abhilfe
2. Einspruchsentscheidung

Die Sache mit der Erledigungserkl�rung kenne nur in der Form, dass ein Vorschlag des Finanzamtes zur Teilabhilfe akzeptiert wird. Der dann ergehende Bescheid gilt dann als Vollabhilfe.

"Echte" Erledigungserkl�rungen gibts nur im Klageverfahren. Wenn im Rahmen von "Vergleichen" Teilabhilfe-Bescheide ergehen, m�ssen beide Seiten die "Erledigung in der Hauptsache" erkl�ren.

Aber das nur am Rande.

Solche F�lle wie von Tolledeu geschildert sind gar nicht mal sooo selten. H�ufig jedoch in der Form, dass Einspruch eingelegt wird, dem gibt man in Teilbereichen statt, erl��t einen Teilabhilfebescheid. Wenn nun die b�se Rechtsbehelfsstelle noch etwas zum Verb�sern findet, ist der Zug dann abgefahren. Durch die R�cknahme ist das Einsrpruchsverfahren beeendet. Der letzte zu Gunsten ge�nderte Bescheid bleibt bestehen und die Verb�serung ist nicht durchf�hrbar.

Im Fall von Tolle k�nnte das Finanzamt (sofern keine andere Korrekturnorm greift) auch nur noch �ber Verb�serung wieder zur�ckrudern.

Insofern w�rde durch R�cknahme des Einspruches der letzte Bescheid bestand haben und das FA muss in die R�hre schauen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: R�cknahme oder Erledigung ? - Kiharu - 10.12.2009 20:20

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