1% Regel und Fahrten als agB
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21.01.2010, 12:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.01.2010 12:33 von Kiharu.)
Beitrag: #3
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RE: 1% Regel und Fahrten als agB
Grundsätzlich stimme ich dir zu aber
FG R-P 5 K 1431/98 hat bei Werbungskosten für Fahren eines AN bei vom AG gestelltem PKW und Ermittlung des geldwerten Vorteils nach 1% Regel Folgendes ausgeführt: Zitat:Darauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an, denn auch wenn die Fahrten nach V Privatfahrten in dem Sinne gewesen wären, dass die Nutzung des Pkw's für diese Fahrten vom Kläger als geldwerter Vorteil versteuert worden sind, kann dies den begehrten Fahrtkostenabzug nicht rechtfertigen. Entscheidungserheblich ist, dass dem Kläger, der für die Fahrten nach V den ihm von seiner Arbeitgeberin kostenlos zur Verfügung gestellten Pkw benutzte, die geltend gemachten Aufwendungen gar nicht entstanden sind. Sämtliche Pkw-Kosten hat die Arbeitgeberin getragen. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen - unter welchem Gesichtspunkt auch immer - ist aber, dass Ausgaben in Geld oder Geldeswert vorgelegen haben, die durch ihr Abfließen eine Vermögensminderung bewirken, und dass diese Aufwendungen demjenigen zuzurechnen sind, der sie geltend macht. Der Kläger macht im vorliegenden Fall einen nichtabzugsfähigen Drittaufwand, nämlich den der Arbeitgeberin, geltend. An der Tatsache, dass dem Kläger die geltend gemachten Aufwendungen nicht enstanden sind, ändert auch der Umstand der Versteuerung der Nutzungsmöglichkeit nichts. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz zur kostenlosen Benutzung, so ist der darin liegende geldwerte Vorteil Arbeitslohn. Danach also ganz klar KEIN Kostenansatz. Und weiter: Zitat:Hat ein Arbeitnehmer beruflich veranlasste eigene Aufwendungen dadurch erspart, dass er entsprechende Sachbezüge erhalten hat, so sind nicht etwa die ersparten Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, sondern allenfalls der zugrunde liegende Sachbezug mit dem Wert, mit dem er als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst wird (Kirchhof/Söhn, § 9, Rnr. B 24; BFH, Urteil vom 4. Juni 1996 IX R 70/94, NV 1997, 20). Aber auch die Berücksichtigung nur dieses Sachbezuges als Werbungskosten scheidet hier aus. Die Erfassung als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfolgte im vorliegenden Fall zulässigerweise nach der sog. 1%-Methode. Wählen Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese stark vereinfachte und daher komfortable Art der (schätzungsweisen) Ermittlung des Sachbezuges, so müssen sie auch die damit einhergehenden Nachteile in Kauf nehmen, die hier für den Kläger darin bestehen, dass eine konkrete Zuordnung von Sachbezügen zu bestimmten ersparten Aufwendungen und daher ein Werbungskostenabzug des entsprechenden Sachbezuges nicht möglich ist. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht daraus abzuleiten, dass die ebenfalls mit dem dienstlichen Kfz durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten beschränkt abzugsfähig sind, denn dieser Drittaufwand ist ausnahmsweise gesetzlich zugelassen, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG. Die Frage, die sich danach stellt, ist also, kann ich das Urteil auch auf agB anwenden? Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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