Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
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11.02.2010, 20:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.02.2010 20:23 von meyer.)
Beitrag: #1
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Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Ist da jemand auf der Höhe der Zeit?
Bei Antragsveranlagungen beginnt die Festsetzungsverjährung nach Verwaltungsmeinung mit Ablauf des VZ, also ohne Anlaufhemmung. Verschiedentlich wurde an diese Auffassung von Finanzgerichten (z. B. Köln 11 K 4917/07) nicht geteilt, auch der BFH hat in seinem Urteil VI R 23/08 zumindest durchblicken lassen, dass es sein könnte, dass es sich dem nicht anschließt, allerdings kam es offenbar aus anderen Gründen darauf nicht mehr entscheidend an. Bei VI R 2/09 wurde die Revision seitens der Verwaltung zurückgenommen. Weiß jemand, ob es dazu derzeit noch ein offizielles Verfahren gibt, an das man sich dranhängen könnte? Ich dachte eigentlich, dass das auch noch bei ein oder zwei Verfassungsbeschwerden ein Thema gewesen sein könnte, aber da scheinen die Kläger auch klaglos gestellt worden zu sein. Irgendwie finde ich auf die Schnelle nichts, um einen Einspruch gegen die Ablehnung der Veranlagung zum Ruhen zu bringen. Auch IV R 1/09 ist nicht mehr anhängig, das war das kürzlich veröffentlichte Urteil zur Maßgeblichkeit des Einreichungszeitpunkts. Da bin ich mir nicht ganz sicher, ob man daraus die Anlaufhemmung für Antragsveranlagungen zwingend ableiten kann, sonst hätte ich ja alles, was ich brauche. Tendenziell zwar ja, aber mir ist nicht ganz klar, ob das Urteil so zu verstehen ist, dass es unter Berücksichtigung negativer Einkünfte von mehr als 410 EUR sowieso keine Antragsveranlagung wäre (kann aus dem Sachverhalt m.E nicht ganz sicher geschlossen werden). |
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