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Änderung aufgrund Riester
06.03.2010, 08:20
Beitrag: #6
RE: Änderung aufgrund Riester
Das BMF-Schreiben kannst du dir schenken. Hab noch das hier gefunden und finde es sehr aufschlussreich:

Zitat:Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 27.04.2005 - III A - S 2222 - 1/2005

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG – Fehlende bzw. nachträglich eingereichte Anbieterbescheinigung

Für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG sind weiterhin (siehe auch befristete Kurzinformation ESt-Nr. 17/03 vom 18.07.2003) sowohl die Anlage AV als auch die nach amtlichem Muster erstellte Anbieterbescheinigung zwingend notwendig.

1.

In den Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung weder eine Anlage AV noch eine Anbieterbescheinigung beigefügt worden ist, aber aus der Einkommensteuererklärung für das Vorjahr zu erkennen ist, dass eigentlich förderfähige Beiträge geleistet worden sein müssten, ist die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) durchzuführen. Beide Unterlagen sind zwecks Günstigerprüfung (§ 10a Abs. 2 EStG) mit einer entsprechenden Erläuterung zum Einkommensteuerbescheid nachzufordern. Nach Vorlage dieser Unterlagen (bei Ehegatten ggf. für jeden Ehegatten gesondert) ist zunächst eine Prüfberechnung durchzuführen. Ist die Steuerermäßigung aufgrund des Sonderausgabenabzuges nach § 10a EStG dann höher als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI., ist ein Änderungsbescheid nach § 164 (2) AO unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts zu erlassen, anderenfalls ist der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 (3) AO aufzuheben. Das Ergebnis der Günstigerprüfung ist dem Steuerpflichtigen in beiden Fällen zu erläutern.
2.

In den Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung zwar die Anlage AV, nicht aber die Anbieterbescheinigung beigefügt worden ist, ist die Steuerfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, jedoch ohne Günstigerprüfung durchzuführen. Nach Vorlage der Anbieterbescheinigung ist der Fall – wie unter I. beschrieben – abzuschließen.

Das kann für 2004 z.B. auch bei einigen Versicherten der VBL mit Beiträgen zur Zusatzversorgung im Abrechnungsverband Ost der Fall sein, denn seit 01.01.2004 werden diese nicht mehr ausschließlich im (nicht begünstigten) Umlageverfahren sondern auch im (begünstigten) Kapitaldeckungsverfahren erhoben. Der individuell versteuerte, von der VBL ggf. noch zu bescheinigende Eigenanteil dieser Arbeitnehmer am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren unterliegt der Begünstigung nach § 10a EStG und nach dem Abschnitt XI..
3.

Sollte im Einzelfall noch keine Zulagenummer bekannt und die Anlage AV und die Anbieterbescheinigung deshalb unvollständig sein, so ist auch dann die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, aber ohne Günstigerprüfung durchzuführen. Nach dem Bekanntwerden der Zulagenummer ist der Fall – wie unter I. beschrieben – abzuschließen.
4.

In den Fällen, in denen die Anlage AV und die Anbieterbescheinigung nach der Festsetzung (Schlusszeichnung der Vfg.) und vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachgereicht wird, ist dies als Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2a AO zu behandeln.

Sofern innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein Antrag auf schlichte Änderung eingereicht oder ein förmlicher Einspruch erhoben und dabei darauf hingewiesen wird, dass die Anbieterbescheinigung noch nicht vorliege, aber alsbald nachgereicht werde, ist die abschließende Bearbeitung des Antrags/Einspruchs nach entsprechender Eingangsbestätigung bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen zurückzustellen.
5.

In den Fällen, in denen die Anlage AV und die Anbieterbescheinigung erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingereicht werden, kommt eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann in Betracht, wenn die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Festsetzung (Schlusszeichnung der Vfg.) bereits vorgelegen hat und sie somit ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel darstellt. Die Frage des groben Verschuldens ist im Zweifelsfall (AEAO zu § 173, Nr. 5.1.1) zugunsten des Steuerpflichtigen großzügig zu entscheiden. War zum Zeitpunkt der Festsetzung die Bescheinigung als materielle Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug jedoch noch nicht erteilt, das Beweismittel also noch gar nicht vorhanden, ist die Anwendung des § 173 AO von vorn herein ausgeschlossen. Reicht der Steuerpflichtige eine ihm nach Steuerfestsetzung erteilte Anbieterbescheinigung nach, ist die Änderung einer materiell bestandskräftigen Steuerfestsetzung nicht mehr möglich. Insbesondere eine Änderung wegen rückwirkenden Ereignisses nach § 175 (1) Nr. 2 AO ist jetzt nicht mehr zulässig (§ 175 (2) S. 2 AO i.d.F.d. EURilUmsG vom 09.12.2004).
6.

Werden Billigkeitsmaßnahmen (insbesondere nach § 163 AO) beantragt, z.B. weil die Steuerfestsetzung eines Steuerpflichtigen für 2004 bereits bestandskräftig geworden und erst danach die (erstmalige) Anbieterbescheinigung für 2004 erteilt worden ist, bittet die SenFin Berlin das weitere Verfahren mit ihr abzustimmen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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