Unzulässiger nachträglicher VdN
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22.03.2010, 20:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.03.2010 20:57 von meyer.)
Beitrag: #5
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RE: Unzulässiger nachträglicher VdN
Dass fehlerhafte Benennung der Änderungsnorm egal ist, ist klar. Relevant kann nur die Aussage sein, dass der Vorbehalt bestehen bleibt. Fraglich ist also, ob dies bewirkt, dass der laufende Bescheid unter VdN steht, obwohl es der vorherige Bescheid bestandskräftig nicht mehr war.
Das ist m. E. das "Haupt-Wenn", nämlich die Frage, ob die gänderten Bescheide überhaupt einen Vorbehalt enthalten. Wenn nicht, ändert sich durch die Bescheidänderung am bisherigen Status-Quo gar nichts. Wenn ja, habe ich aber unabhängig von der Festsetzungsverjährung wahrscheinlich ein Jahr noch offen. Und das ist auch noch das mit der Hauptauswirkung, würde mir also schon deutlich weiterhelfen (es könnte um eine hohe fünfstellige Summe gehen). Insofern ist die Verjährung für mich zweitrangig. Zusätzlich Verlieren kann ich im Grunde nicht und der zusätzliche Aufwand, die SB auf das Thema VdN mal anzusetzen, hält sich sehr in Grenzen. Ich durchdenke die Chancen aber gern im Vorhinein und mache mir natürlich keine Arbeit, wenn es in einer Sache überhaupt keine Aussichten gibt. |
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