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Unzulässiger nachträglicher VdN
22.03.2010, 20:59
Beitrag: #6
RE: Unzulässiger nachträglicher VdN
Hier zumindest die Lösung für Ihre verjährten Jahre
Zitat:Kein erstmaliger Vorbehalt der Nachprüfung nach Verjährungseintritt: 1. Nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist kann ein Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr erstmalig gesetzt werden. - 2. § 164 Abs. 4 AO ist dahingehend auszulegen, dass ein derartiger verspätet gesetzter Vorbehalt der Nachprüfung eine juristische Sekunde nach seinem Erlass kraft Gesetzes wieder entfällt. - Urt.; FG Münster 13.10.2006, 11 K 2803/05 E; SIS 07 01 81



Chancen hinsichtlich des nicht verjährten Jahres sehe ich da schon, insofern würde ich es schon versuchen.

Hier
Zitat:Das ist m. E. das "Haupt-Wenn" nämlich die Frage, ob die gänderten Bescheide überhaupt einen Vorbehalt enthalten.

Der Vorbehalt ist wirksam, sofern er nicht nichtig ist. Das FA wird sich unter Umständen daran aufhängen, dass der Vermerk nicht hinreichend bestimmt sei. Da wird sich doch was in den gängigen Kommentaren zu finden, oder? So aus dem Bauch heraus, sehe ich hier eigentlich schon eine hinreichende Bestimmtheit, da dort steht "steht weiterhin unter VdN".

Der nächste Punkt, der die Sache ins Kippen bringen könnte, wäre jedoch § 129 AO. Sofern das FA nachweisen kann, dass es sich um einen reinen Eingabefehler handelt, könnte es den VdN über § 129 wieder raus nehmen.

In diesem Zusammenhang stellt sich bei mir jedoch eine Frage:
Kann es sein, dass der ursprüngliche Bescheid (ohne VdN) von einem anderen FA erlassen wurde?
Unter normalen Umständen, zickt das Programm rum, wenn die Kennzahl für "Änderung nach § 164 und VdN bleibt bestehen" eingegeben wird, obwohl im vorherigen Bescheid kein VdN drin war. Das würde bedeuten, dass im Rahmen der Nachspeicherung was schief gegangen ist.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Unzulässiger nachträglicher VdN - Kiharu - 22.03.2010 20:59

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