Hinterziehungszinsen
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24.07.2010, 14:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.07.2010 16:09 von taxpert.)
Beitrag: #1
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Hinterziehungszinsen
Da Hinterziehungszinsen nun nicht grad zu meinem Fachgebiet als Bpler zählen, mal eine Frage in die Runde!
Sachverhalt: Schenkweise Übertragung von KG-Anteilen von Mutter auf Söhne mit privatrechtlicher Vertrag in 2004. Von einer Anzeige nach §30 ErbStG wurde vorerst abgesehen, da Großbetrieb mit ständiger Bp (Zur Info Bp 2000-2003 fand in 2005 statt!). Im Rahmen der nun laufenden Bp 2004-2007 wurde der Vertrag angefordert, vorgelegt und eine entsprechende KM an das für die Schenkungssteuer zuständige FA gesendet. Das ErbSt-FA fordert daraufhin im Herbst 2009 die Erklärung an, die auch eingereicht wird. Nach Rücksprache mit Bpler, ob sich Änderungen durch Bp ergeben, wird die ErbSt im unteren 6-stelligen ¤-Bereich festgesetzt. Gleichzeitig wird der Vorgang an die zuständige BuStra gemeldet. Diese leitet ein Strafverfahren ein, überwacht den Zahlungseingang der festgesetzten Steuer und stellt das Verfahren wegen strafbefreiender Wirkung der Erklärung ein. Die BuStra teilt dem ErbSt-FA mit, dass Hinterziehungszinsen festzusetzen wären, hält dies aber für eine Ermessensentscheidung des ErbSt-FA. Das wiederum setzt fest Hinterziehungszinsen im oberen 5-stelligen Bereich, "da die BuStra das so gesagt hat". Ich als Bpler stehe dazwischen, da BuStra und ErbSt-FA immer wieder bei mir anrufen und sich den Sachverhalt schildern lassen, der Berater schon beim Strafverfahren ständig um meine Mithilfe durch Fürsprache bittet, da seine Mandanten Amok laufen! Anscheinend hat er Angst dieses wirklich große Mandat zu verlieren. Ich versuche nun erstmal das Ganze für mich zu sortieren und bitte um Wertung meiner Rechtsauffassung: Durch die verspätete Abgabe liegt grundsätzlich Hinterziehung vor. Damit liegt m.E.n. keine Ermessensentscheidung des FA vor (§235 AO "... SIND zu verzinsen." Man könnte nur dann von keiner Hinterziehung ausgehen, wenn man unterstellen würde, dass das ErbSt-FA die Steuer wegen der anstehenden Bp auch erst nach Abschluss der Bp festgesetzt, also die Erklärung auch so lange liegen gelassen hätte! Auf Grund der Höhe der festgesetzten ErbSt ist dies aber stark zu bezweifeln! Vielmehr wäre mit Sicherheit eine Festsetzung unter V.d.N ergangen. Einzig beim Beginn der Verzinszúng sehe ich einen gewissen Ermessensspielraum. Solange der StB annehmen konnte, dass die nächste Bp den Zeitraum 2004 mit einbeziehen würde, wäre ein Aufschieben der Abgabe der Erklärung ggf. entschuldbar. Spätestens nach ergehen der PAO für den Zeitraum 2000-2003 hätte er aber m.E.n. hinsichtlich der ErbSt reagieren müssen! Ansonsten noch ein schönes WE aus dem verregneten Bayern! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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Hinterziehungszinsen - taxpert - 24.07.2010 14:00
RE: Hinterziehungszinsen - meyer - 24.07.2010, 19:25
RE: Hinterziehungszinsen - Clematis - 24.07.2010, 20:54
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