Hinterziehungszinsen
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25.07.2010, 18:19
Beitrag: #8
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RE: Hinterziehungszinsen
Hallo,
§ 173 AO anzuführen geht nicht. Abzustellen ist bei der Beurteilung einer neuen Tatsache auf die entsprechende Veranlagungsstelle. Ausnahme hiervon sind übergeordnete interne Stellen - z.B. Bekanntgabe an den Amtsvorsteher wirkt als Bekanntgabe insgesamt. Das mit dem Zinslauf ist wirklich ein Problem. Bei den normalen Veranlagungserklärungen haben wir die Laufzeit beginnend mit 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist. Soweit ich mich erinnere, gibt es dies für die Erbschaft/Schenkung nicht. So wäre in der Tat auf den Tag des Ablaufs der Meldefrist abzustellen (Tag ab dem die Vorteilsgewährung eintritt) Leider gibt die AEAO hier überhaupt nichts her. Bei Nichtabgabe der Steuererklärung stellen die auf den Tag ab, an dem das Veranlagunsjahr im allgemeinen abgeschlossen ist. Passt bei Erbschaft / Schenkung nur irgendwie überhaupt nicht. Man müsste aber schon in dieser Hinsicht argumentieren, denn, unterstellt es wäre eine Steuererklärung abgegeben worden, so wäre im Verlauf der nächsten Monate bzw. Jahre ein Steuerbescheid ergangen. Der Zinslauf für die Steuerschuld wäre dann erst mit Ablauf des Fälligkeitstages in Gang gesetzt worden. Bei einer Abstellung auf die Abgabefrist wäre eine deutliche Benachteiligung gegeben. Klär doch einfach mal telefonisch mit dem FA ab, ob man sich nicht darauf einigen kann einen Zinslauf, beginnend 15 Monate nach tatbestandlicher Übertragung zu beginnen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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Hinterziehungszinsen - taxpert - 24.07.2010, 14:00
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