AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
|
01.09.2010, 10:43
Beitrag: #14
|
|||
|
|||
RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
BFH 30.01.1995
C. Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegte Rechtsfrage Hat ein Steuerpflichtiger die Kosten für die Herstellung eines ihm nur zu Miteigentum gehörenden Gebäudes getragen, das er für seine betrieblichen Zwecke nutzen darf, so ist er befugt, seinen den betrieblich genutzten Teil des Gebäudes betreffenden Herstellungsaufwand in Form von AfA als Betriebsausgaben abzusetzen. I. Im Vorlagefall stellt sich die Frage der Abziehbarkeit von Drittaufwand nicht. Von Drittaufwand kann nur gesprochen werden, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlaßt sind. Vorliegend hat aber der Kläger selbst die Kosten für die Herstellung des Praxisteils getragen. Er hat diese Kosten im eigenen betrieblichen Interesse aufgewendet. Hier geht es, soweit der Miteigentumsanteil der Klägerin betroffen ist, um die steuerrechtliche Behandlung von Eigenaufwand, der im eigenen betrieblichen Interesse auf ein fremdes Wirtschaftsgut getätigt worden ist. Da es auf die Frage der Abziehbarkeit von Drittaufwand nicht ankommt, hat der Große Senat nicht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise der Steuerpflichtige die Aufwendungen eines Angehörigen als sog. Drittaufwand absetzen kann. II. Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dürfen nur mit den AfA berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 i.V.m. § 7 EStG). Nach feststehender Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind Gebäudeteile, die in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen (vgl. z.B. Beschluß des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, unter C II 3 d der Gründe; Urteil vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796; R 13 Abs. 4 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1993). Diese Rechtsprechung hat mittlerweile in § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG durch die unterschiedlichen Abschreibungsgrundsätze für Wirtschaftsgebäudeteile einerseits und Wohngebäudeteile andererseits sowie durch § 7 Abs. 5 a EStG ihre Bestätigung durch den Gesetzgeber gefunden. Daher kommt im Vorlagefall als abnutzbares Wirtschaftsgut wegen seines unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges gegenüber den Wohnräumen der auf die Praxis entfallende Teil des Gebäudes in Betracht. Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung und jahrzehntelanger Verwaltungspraxis ist ein selbständiger Gebäudeteil wiederum in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Januar 1978 IV R 160/73, BFHE 124, 335, BStBl II 1978, 299; vom 21. Februar 1990 X R 174/87, BFHE 160, 173, BStBl II 1990, 578; vom 8. März 1990 IV R 60/89, BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559; vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, und vom 7. November 1991 IV R 57/90, BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141; s. weiter Abschn. 14 Abs. 2 Beispiel C EStR bis 1987, R 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 5 EStR 1993). Diese Auffassung hat im Vorlagefall zur Konsequenz, daß dem Kläger der auf die Praxis entfallende Teil des Gebäudes seinem Miteigentumsanteil entsprechend zur Hälfte als Wirtschaftsgut seines Betriebsvermögens zuzurechnen ist. Auf die Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts sind die AfA nach den in Betracht kommenden Vorschriften --im Streitfall § 82i EStDV-- vorzunehmen, wie es zutreffend in den Einkommensteuerbescheiden 1984 und 1985 geschehen ist. Hinsichtlich ihres hälftigen Miteigentumsanteils ist der Praxisteil ein Wirtschaftsgut der Klägerin, welches mangels einkommensteuerrelevanter Nutzung durch diese zu deren einkommensteuerrechtlich unbeachtlichem Privatvermögen gehört. Daher kann die Klägerin keine AfA steuermindernd geltend machen. Dies bedeutet aber nicht, daß auch der Kläger von AfA auf diesen Teil der Herstellungskosten ausgeschlossen wäre. Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Kläger auch insoweit AfA zustehen, kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß der Kläger diese Herstellungskosten im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat. Bin immer noch der Meinung, das es nicht geht, die AfA für den Miteigentum der EF beim EM geltend zu machen. |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste