Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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06.09.2010, 10:16
Beitrag: #2
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RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Moin,
Wiedereinsetzung ist zu gew�hren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren. Egal ob Strafsch�tzung oder nicht. Bei einer Strafsch�tzung kann es doch nur um Nichtigkeit des Bescheides gehen. Das ist aber nur ausnahmsweise der Fall. S. dazu z.B. mal FG M�nchen Urteil vom 23.02.2010 - 13 K 3668/08. Der 09.08. war der letzte Tag der Frist - warum wurde denn nicht umgehend ein Einspruch gefaxt? Empfangsvollmacht lag wahrscheinlich nicht beim FA vor? Gru� Eisvogel |
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Clematis - 06.09.2010, 09:28
RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Eisvogel - 06.09.2010 10:16
RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Clematis - 06.09.2010, 10:33
RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Eisvogel - 06.09.2010, 10:38
RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Clematis - 06.09.2010, 12:24
RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Eisvogel - 06.09.2010, 13:39
RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zaunkönig - 06.09.2010, 12:56
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