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Wiedereinsetzung
24.09.2010, 11:41
Beitrag: #20
RE: Wiedereinsetzung
Zitat:M.E.n. liegt dann eine Zustellvollmacht für den Bericht vor OHNE dass dies Auswirkungen auf die Zustellung des Bescheides haben muss.

Wenn es bei Euch so läuft, dann liegt die Beweislast für eine eingeschränkte Zustellvollmacht nur für den Bericht dann aber beim FA. Und dann stellt sich die Frage, wie das FA diesen Nachweis erbringen will? Gibt es Protokolle für SB?

Unabhängig davon, greift diese Argumentation bei frankts aber nicht, da es keine Schlussbesprechung gab und die Prüfung ohne Ergebnis abgeschlossen sein sollte. Das Mehrergebnis stellte sich erst später heraus.

Im Ergebnis gibt es nur zwei Möglichkeiten. Entweder Wiedereinsetzung weil der Bescheid nicht begründet ist (wie ich schon schrieb) oder Wiedereinsetzung weil eben doch von einer Bevollmächtigung (ohne schriftliche Vollmacht) auszugehen ist. Siehe dazu AEAO zu § 122, Rz. 1.7.2

Zitat:Fehlt es an einer ausdrücklichen Benennung eines Empfangsbevollmächtigten, hat das Finanzamt aber bisher Verwaltungsakte dem Vertreter des Steuerpflichtigen übermittelt, so darf es sich nicht in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten setzen und sich bei gleichliegenden Verhältnissen ohne ersichtlichen Grund an den Steuerpflichtigen selbst wenden (vgl. BFH-Urteile vom 11.8.1954 - II 239/53 U - BStBl III, S. 327 , und vom 13.4.1965 - I 36/64 U, I 37/64 U - BStBl III, S. 389 ). 8 In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht nachzufordern; der Vollmachtnachweis kann auch in elektronischer Form (§ 87a Abs. 3) erbracht werden.

Also auch dann läge ein Grund für eine Wiedereinsetzung vor.

Unabhängig davon, sollte frankts nochmal prüfen, ob er nicht in einer vorherigen Feststellungserklärung als Empfangsbevollmächtigter eingesetzt wurde. Denn AEAO zu § 122 sagt auch

Zitat:Dagegen entfaltet die im Erklärungsvordruck zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erteilte Empfangsvollmacht nicht lediglich Wirkung für das Verfahren des entsprechenden Feststellungszeitraums, sondern ist solange zu beachten, bis sie durch Widerruf entfällt (Urteil des FG Brandenburg vom 17.9.1997, EFG 1998 S. 7 ).

Man könnte m.E. zweigleisig fahren, jedoch am Ende steht die Wiedereinsetzung. Ich kann ja auch nicht den Schriftwechsel im Rb-Verfahren munter mit dem Berater führen, welcher Einspruch eingelegt hat, und einen geänderten Bescheid dann an den Mandanten schicken. Analog muss es auch im Bereich der Betriebsprüfung ablaufen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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Wiedereinsetzung - frankts - 21.09.2010, 15:35
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