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Wiedereinsetzung
24.09.2010, 11:41
Beitrag: #20
RE: Wiedereinsetzung
Zitat:M.E.n. liegt dann eine Zustellvollmacht f�r den Bericht vor OHNE dass dies Auswirkungen auf die Zustellung des Bescheides haben muss.

Wenn es bei Euch so l�uft, dann liegt die Beweislast f�r eine eingeschr�nkte Zustellvollmacht nur f�r den Bericht dann aber beim FA. Und dann stellt sich die Frage, wie das FA diesen Nachweis erbringen will? Gibt es Protokolle f�r SB?

Unabh�ngig davon, greift diese Argumentation bei frankts aber nicht, da es keine Schlussbesprechung gab und die Pr�fung ohne Ergebnis abgeschlossen sein sollte. Das Mehrergebnis stellte sich erst sp�ter heraus.

Im Ergebnis gibt es nur zwei M�glichkeiten. Entweder Wiedereinsetzung weil der Bescheid nicht begr�ndet ist (wie ich schon schrieb) oder Wiedereinsetzung weil eben doch von einer Bevollm�chtigung (ohne schriftliche Vollmacht) auszugehen ist. Siehe dazu AEAO zu � 122, Rz. 1.7.2

Zitat:Fehlt es an einer ausdr�cklichen Benennung eines Empfangsbevollm�chtigten, hat das Finanzamt aber bisher Verwaltungsakte dem Vertreter des Steuerpflichtigen �bermittelt, so darf es sich nicht in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten setzen und sich bei gleichliegenden Verh�ltnissen ohne ersichtlichen Grund an den Steuerpflichtigen selbst wenden (vgl. BFH-Urteile vom 11.8.1954 - II 239/53 U - BStBl III, S. 327 , und vom 13.4.1965 - I 36/64 U, I 37/64 U - BStBl III, S. 389 ). 8 In diesen F�llen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht nachzufordern; der Vollmachtnachweis kann auch in elektronischer Form (� 87a Abs. 3) erbracht werden.

Also auch dann l�ge ein Grund f�r eine Wiedereinsetzung vor.

Unabh�ngig davon, sollte frankts nochmal pr�fen, ob er nicht in einer vorherigen Feststellungserkl�rung als Empfangsbevollm�chtigter eingesetzt wurde. Denn AEAO zu � 122 sagt auch

Zitat:Dagegen entfaltet die im Erkl�rungsvordruck zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erteilte Empfangsvollmacht nicht lediglich Wirkung f�r das Verfahren des entsprechenden Feststellungszeitraums, sondern ist solange zu beachten, bis sie durch Widerruf entf�llt (Urteil des FG Brandenburg vom 17.9.1997, EFG 1998 S. 7 ).

Man k�nnte m.E. zweigleisig fahren, jedoch am Ende steht die Wiedereinsetzung. Ich kann ja auch nicht den Schriftwechsel im Rb-Verfahren munter mit dem Berater f�hren, welcher Einspruch eingelegt hat, und einen ge�nderten Bescheid dann an den Mandanten schicken. Analog muss es auch im Bereich der Betriebspr�fung ablaufen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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Wiedereinsetzung - frankts - 21.09.2010, 15:35
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