Einheitswertbescheid ändern
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26.10.2010, 20:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2010 20:14 von meyer.)
Beitrag: #3
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RE: Einheitswertbescheid ändern
zaunkönig schrieb:Einspruch einlegen und auf Rücknahme nach § 130 AO plädieren. Das kann auch noch nach Bestandskraft erfolgen.Problem ist aber doch, dass die Einspruchsfrist schon rum ist. § 130 AO ist m. E. nicht anwendbar, da ein Einheitswertbescheid ein Feststellungsbescheid ist. Auf einen solchen sind die Vorschriften für Steuerbescheide anzuwenden, was die §§ 130, 131 AO ausschließt. Es wäre also nach Änderungsnormen außerhalb des Einspruchsverfahrens zu suchen. Das könnte für bereits zurückliegende Feststellungszeitpunkte schwierig werden. Im BewG gibt es eine gesonderte Regelung für fehlerbeseitigende Neufeststellungen, die aber nur auf den nächsten noch nicht verstrichenen Feststellungszeitpunkt angewandt werden kann. Vielleicht hat ja noch jemand anders eine zündende Idee, mir fällt leider erstmal (außer natürlich der Prüfung der wirksamen Bekanntgabe) dazu nicht viel ein. Offenbare Unrichtigkeit ist auszuschließen. Das wäre nur bei reinen Rechen-, Eingabe- oder ähnlichen Fehlern denkbar. Hier handelt es sich aber offensichtlich um eine unzutreffende rechtliche Würdigung. |
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