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Verzicht eigenkapital ersetzende Darlehen
28.10.2010, 21:48
Beitrag: #1
Verzicht eigenkapital ersetzende Darlehen
Hallo zusammen,

entweder ist die lösung zu einfach und ich zu blöd oder man kann tatsächlich darüber grübeln

Sachverhalt ist folgender:

es liegt unzweifelhaft eine Betriebsaufspaltung Ges´ter und KapGes (Ges´ter ist Alleinges´ter) vor. das betriebsunternehmen befindet sich in der krise. zur abwendung einer insolvenzrechtlichen überschuldung gewährt der Ges´ter der KapGes eigenkapitalersetzende Darlehen in Höhe von 100T¤, die keiner Verzinsung unterliegen.

Handelsrechtlich sind diese bei der KapGes auch weiterhin zum Nennwert bzw. mit dem Erfüllungsbetrag in der Bilanz der KapGes auszuweisen. Steuerrechtlich jedoch nur mit etwa 50% wegen des Abzinsungsgebot nach § 6 I Nr. 3a EStG.
Wir unterstellen, dass der Teilwert der EKersetzenden Darlehen 50T¤ beträgt und die Wertminderung von Dauer ist. Der Ges´ter macht von dem Wahlrecht der Teilwertabschreibung nach § 6 I Nr. 2 EStG gebrauch (100% steuerlich wirksam, der BFH sieht hierin ein WG anderer Art, auf das der § 3c II EStG keine Anwendung findet).

Später soll der Teilwert der gewährten Darlehen 0¤ betragen.

Nun fängt der Spass an. Ges´ter verzichtet auf seine Darlehen. Die KapGes bucht handelsrechtlich die Verbindlichkeit gegen Ertrag aus. steuerrechtlich würde ich nun erstmal die Abzinsung gegen Aufwand rückgängig machen und sodann eine verdeckte Einlage von 100T¤ außerbilanziell neutralisieren.

doch was mache ich nun in der Bilanz des Ges´ter?

Alt 1:
schreibe ich das darlehen nun erstmal ab (100% steuerlich wirksam) und aktiviere dann den teilwert des darlehens (hier 0¤) auf die AK der Beteiligung gem. § 6 VI 2 EStG?

oder

Alt 2:
mache ich die TW-AfA rückgängig, "swappe" das Darlehen auf die AK der Beteiligung und schreibe dann unter Berücksichtigung des § 3c II EStG auf den Teilwert ab?

und was ist, wenn sich der Teilwert im Laufe von 3 Jahren stetig erholt? darf ich zuschreiben, da der Nennwert ursprünglich höher war? in der Alt 1 ergäben sich sodann steuerliche vorteile, die es m.E. nicht geben sollte/darf. weiterhin gäbe es sowohl in der einen als auch in der anderen Alt. in der progression vorteile, die dann auch nur zu 60% steuerlich wirksam wären.

kann mir jemand helfen? danke Smile


Ciao
Pat

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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Verzicht eigenkapital ersetzende Darlehen - Taxman - 28.10.2010 21:48

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