Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
|
29.10.2010, 21:32
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Das sie aber auch immer wieder auf den wunden Punkt rumhacken
![]() Zitat:Ich gehe davon aus, dass Sie die Meinung auch f�r diesen Fall vertreten? Dann k�nnten wir �ber diese vereinfachte Version weiterdiskutieren und die Besonderheit EE weglassen. Ja, da bin ich ganz bei Ihnen. Zitat:Ein Antrag auf � 164 AO wurde ja im konkreten Fall nicht gestellt, sondern ein Einspruch eingelegt. Hier ist nat�rlich � 351 AO zu beachten, der aber faktisch dadurch keine Einschr�nkung enth�lt, dass die Aufhebung des VdN nicht unanfechtbar wurde, so dass noch vollst�ndige �nderungsm�glichkeiten bestanden. Ja, sehe ich genau so. Zitat:Folge ich Ihrer Auffassung, w�rde die schlichte �nderung bei Bescheiden mit Aufhebung unter VdN sich immer nur auf die H�he der �nderung beschr�nken k�nnen. Zumindest, wenn der Vorg�ngerbescheid unanfechtbar ist. Zitat:Bei einer schlichten �nderung w�rde ich erstmal sagen, dass da mangels Einspruchsverfahren � 351 AO gar nicht zum Zuge kommt. Und genau dort ist der Knackpunkt. Das ist der Punkt, wo Sie und ich uneins sind. Alles andere ist schm�ckender Sachverhalt. Wir sind einer Meinung, dass im Rahmen eines Einspruches immer � 351 AO zu beachten ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung Zitat:Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte �ndern, k�nnen nur insoweit angegriffen werden, Einspruch = angegriffen Der Frage heisst also: Gilt � 351 AO auch bei �nderungsantr�gen? Ich bin der Meinung ja! Vor einiger Zeit habe genau dazu einen anderen Thread aufgemacht http://roland.someserver.de/forum/showth...p?tid=1012 Statt der Aufhebung eines VdN ging es da um eine vorangegangene �nderung nach � 175 AO zugunsten. Der Sachverhalt ist also vergleichbar. Auch in diesem Fall wurde statt eines Einspruches (dann w�rden auch Sie den � 351 AO ja anwenden) ein Antrag auf schlichte �nderung gestellt. Auch damals habe ich alles an Kommentaren abgegrast, was ich zur Verf�gung hatte. Leider mit keinem meyerfesten Ergebnis ![]() @showbee hat damals versucht meinen Knoten im Hirn zu l�sen und ich konnte mich seiner Argumentationskette sehr gut anschlie�en. Richtig ist aber, und da gebe ich Ihnen meyer Recht, dass sich das aus dem Gesetz her nicht ergibt. Da ich weniger Jurist als pragmatischer Steuerrechtler bin, ist f�r mich klar, dass ein Antrag auf schlichte �nderung (als kleiner Bruder des Einspruches) nicht zu einer gr��ere �nderungsm�glichkeit als ein regul�res Rechtsbehelfsverfahren f�hren kann. Zitat:Soviel erstmal ohne ausf�hrliches Kommentarstudium. Weitere �u�erungen gibt es nur nach Nachlesen. Falls ihre Suche/Kommentarstudium erfolgreicher ist als das meinige damals, w�rde ich mich �ber eine R�ckmeldung sehr freuen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste