Kostenerstattungsansprüche nach erfolgreicher Sprungklage
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04.11.2010, 11:48
Beitrag: #17
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RE: Kostenerstattungsansprüche nach erfolgreicher Sprungklage
So, nun hab ichs gefunden:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum: 21.05.2008 Streitjahr: 1999 Aktenzeichen: 11 K 188/04 Zitat:Insbesondere ist der Bescheid über die getrennte Veranlagung der Klägerin vom 25.06.2004 gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, so dass es keines weiteren Einspruchsverfahrens bedurfte. Nach dieser Vorschrift wird, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird, der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Zwar stellen die Bescheide über die getrennte Veranlagung nach den vorstehenden Ausführungen gegenüber dem Zusammenveranlagungsbescheid keine Änderungsbescheide im Sinne von §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO) dar. Es entspricht jedoch dem Gesetzeszweck der Rechtsschutzgewährung, insbesondere der Prozessökonomie, die Tatbestandsmerkmale "geändert" oder "ersetzt" möglichst weit auszulegen (vgl. BFH, Urteil vom 08.09.1994 - IV R 20/93 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1995, 520, m.w.N.; BFH, Urteil vom 24.05.1991 - II R 105/89 -, BStBl II 1992, 123; von Groll, in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 68 Rn. 60 und 70). So soll die Möglichkeit, einen an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheides getretenen Steuerbescheid in das Klageverfahren einzuführen, dem Steuerpflichtigen weitere Rechtsbehelfsverfahren ersparen (BFH, Urteil vom 24.05.1991 - II R 105/89 -, a.a.O.). Unter diesem Gesichtspunkt kommt es daher nicht darauf an, dass der Bescheid vom 25.06.2004 entgegen seinem - insoweit missverständlichen - Wortlaut als Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheides und erstmaliger Erlass eines Bescheides über die getrennte Veranlagung auszulegen ist. Vielmehr stellt auch die Ersetzung des Zusammenveranlagungsbescheides durch Bescheide über die getrennte Veranlagung im Sinne von § 68 FGO eine Änderung oder Ersetzung dar (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.1996 - 6 K 3526/92 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1996, 1075; vgl. auch BFH, Urteil vom 19.05.2004 - III R 18/02 -, a.a.O., dort II. 4. a.E., wo bis zur Entscheidung über den Antrag auf getrennte Veranlagung eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO befürwortet wird). Der Senat kann daher im Rahmen des an die Stelle des Zusammenveranlagungsbescheides getretenen Bescheides über die getrennte Veranlagung die zwischen den Beteiligten streitige materielle Rechtsfrage entscheiden. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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