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Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
05.11.2010, 20:04 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2010 20:05 von meyer.)
Beitrag: #19
RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Ich nenne das klassisches Eigentor Big GrinBig GrinBig Grin
Das ist irgendwie im Eifer des Gefechts auch im Steuerrecht nicht immer zu vermeiden.

Außerdem brauchte ich dann selbst nicht danach suchen...


Kiharu schrieb:Sicherheit gibt uns das BMF-Schreiben aber bei der Frage, in welchem Umfang ein solcher Änderungsantrag wirkt.
Ja, wobei das, was dort steht, zwischen uns m. E. nicht streitig war. Dass eine ergänzende Vorläufigkeit in einem Änderungsbescheid, der einen bestandskräftigen Bescheid ändert, sich nur auf die zusätzliche Steuerfestsetzung beziehen kann, ist auch nach meiner Auffassung klar.

Kiharu schrieb:1. Zielt der Änderungsantrag auf die Besteuerungsgrundlagen zugunsten ab, dann bleibt die Nebenbestimmung außen vor. (siehe mein Auszug aus dem BMF-Schreiben). Also muss man davon ausgehen, dass diese materiell bestandskräftig ist und bleibt.
Dem würde ich zustimmen, d. h. in dem Fall keine automatisierte Erweiterung, wenn sich der Änderungsantrag nicht auch auf die Vorläufigkeiten erstereckt.

Kiharu schrieb:2. Zielt der Änderungsantrag nur auf die Nebenbestimmungen ab, dann könnten diese dem Grunde nach nach § 172 geändert werden.
Wenn Sie das Wort "nur" durch "auch" ersetzen würden, wären wir einig. Der 165er Fall, der ja ohnehin nicht eigentlich unser Thema war, wäre dann klar.

Kiharu schrieb:Dann müsste unser beider Zwischenergebnis für den von ihnen aufgeworfenen Fall mit dem VdN sein, dass der zu stellende Änderungsantrag nicht die Besteuerungsgrundlagen betreffen kann, denn dann würde die Nebenbestimmung in materielle Bestandskraft wachsen (siehe mein Auszug aus dem BMF-Schreiben zur Vorläufigkeit), sondern der Änderungsantrag müsste gezielt zur Regelung der Aufhebung des VdN gestellt werden.

Da muss ich auch erstmal drüber nachdenken. Vom Ansatz her würde ich sagen, dass möglicherweise in dem Antrag konkludent ein Antrag auf Aufhebung der Nebenbestimmung liegen könnte. Wobei das Problem ist, dass der VdN ja immer nur ganz oder gar nicht greift, der 165 dagegen sowieso nur punktuell.

Kiharu schrieb:Aber ich wollte ihnen zumindest schon mal ihren Triumpf für mein Eigentor gönnen Cool
Sehr freundlichSmile
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN - meyer - 05.11.2010 20:04

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