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Meldung nach § 5 MuSchG
10.11.2010, 15:47
Beitrag: #2
RE: Meldung nach § 5 MuSchG
Hallo,

das wird allein auf die Tätigkeit und die Branche ankommen.

Wenn mit der Schwangerschaft ein vorrübergehendes Berufsverbot verbunden ist (z.B. in einigen Heilberufen oder körperlich beanspruchenden Tätigkeiten), dann wäre ich als Arbeitgeber sehr darauf bedacht, um haftungsrechtlichen Ansprüchen aus dem Weg zu gehen.

Die Mitteilung über die Schwangerschaft des AN liegt ja in seinem Interesse, da damit besondere Schutzfunktionen und Schutzmaßnahmen verbunden sind. Gleichzeitig treffen den AG ja entsprechende Vorsorgemaßnahmen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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Nachrichten in diesem Thema
Meldung nach § 5 MuSchG - Eisvogel - 10.11.2010, 10:47
RE: Meldung nach § 5 MuSchG - zaunkönig - 10.11.2010 15:47

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