Kürzung § 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
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02.12.2010, 19:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2010 19:56 von Kiharu.)
Beitrag: #5
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RE: Kürzung § 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Solange Beiträge zur Unterstützungskasse gezahlt werden, kommt es zur Kürzung.
Wenn die Unterstützungskasse gekündigt wird, hängt es m.E. davon ab, ob bereits Anwartschaftsrechte erworben wurden oder durch die Kündigung gar gar keine Zahlung aus der U-Kasse erfolgt. Wenn trotz der vorherigen Beiträge kein Recht auf Rentenzahlung erworben wurde, dann entfällt mit der Kündigung die Kürzung im Sinne des § 10 Abs. 3. Wenn jedoch ein Anrecht auf eine Mini-Rente aufgrund der bisherigen Beitragszahlungen erworben wurde, dann wäre ich mir nicht so sicher, dass dann die Kürzung entfällt. BMF v. 13.09.2010 - IV C 3 -S 2222/09/10041IV C 5 - S 2345/08/0001 Auszug Zitat:Zum Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b EStG gehören Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einem im betreffenden Veranlagungszeitraum bestehenden Dienstverhältnis zugesagt worden ist. Hierzu können insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gehören. Für die Beurteilung der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis sind alle Formen der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung sind dabei die Art der Finanzierung, die Höhe der Versorgungszusage und die Art des Durchführungswegs. Ebenso ist unerheblich, ob im betreffenden Veranlagungszeitraum Beiträge erbracht wurden oder die Versorgungsanwartschaft angewachsen ist. Das wäre m.E. dahingehend auszulegen, dass wenn erstmal eine Anwartschaft besteht, dass es dann nicht mehr darauf ankommt, dass der AG weiterhin Beiträge dafür bezahlt. Dann wäre allerdings mit einer Kündigung nix erreicht. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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