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§164
10.12.2010, 22:40
Beitrag: #1
§164
Entweder seh ich den Wald vor lauter Bäumen nicht, oder es liegt am Bier, dass ich mir heute abend schon gegönnt habe....

Kann ein geänderter Bescheid erneut unter VdN ergehen, nachdem der VdN zuvor aufgehoebn wurde?

Aktueller Fall:

Schätzung ESt 2007, Aufhebung VdN, Einspruch hiergegen, Abgabe StErkl (Steuer höher!), neuer Bescheid wieder unter VdN.

Spielt es eine Rolle, dass Änderung im Rahmen Einspruch (Aufnahme VdN grundsätzlich Verböserung)? Kann durch Rücknahme des Einspruchs (neuer Bescheid enthält keinerlei Hinweis ob Einspruch erledigt ist oder weiterläuft!) der VdN "ungültig" gemacht werden?

Mein subjektives Gefühl als Bpler sagt mir, dass eine Festsetzung unter VdN in diesem Fall möglich sein müsste, egal ob Änderung im Rahmen Einspruch oder ohne. Der bay. Rechnungshof verlangt schließlich, dass in diesem Fall (Selbstanzeige) die StErkl sofort veranlagt werden muss. Man kann also z.B. keine Bp abwarten.

Mein Problem ist, dass meine Feststellungen für 2007 definitiv KEINE neuen Tatsachen sind!

Schönes Wochenende noch!

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

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And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Revolver)
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§164 - taxpert - 10.12.2010 22:40
RE: §164 - Kiharu - 11.12.2010, 10:59
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