§164
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13.12.2010, 22:05
Beitrag: #8
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RE: §164
Wir haben einen Bescheid mit VdN und einen offenen Einspruch und Taxpert, der sein Mehrergebnis durchdrücken möchte.
Variante 1 FA teilt dem Ef im offenen Einspruchsverfahren mit, dass Taxpert ihm Böses will. Bei Rücknahme des Einspruches wäre der rechtwidrig aufgenommene VdN wirksam und Taxpert käme von hinter durch die kalte Küche zu seiner Änderung nach § 164 AO. Variante 2 Man stellt sich, wie du, auf den Standpunkt, der VdN ist ja nunmal drin, so what, ändern wir flugs nach § 164 AO. Dann müsste noch über den offenen Einspruch entschieden werden. Der Stpfl. wäre schön dumm, wenn er dann nicht klagen täte und im Klageverfahren auf den rechtswidrig aufgenommen VdN hinweist. Jedes FG würde dem FA aber mal erzählen, dass die Aufnahme des VdN im Rahmen eines Rb-Verfahren eine unzulässsige Verböserung war und das damit dann auch die Basis für Taxperts Mehrergebnis weg fällt. Variante 3 Die Rb-Stelle entscheidet sofort über den Einspruch ohne das Mehrergebnis vom Taxpert. Geht der Steuerpflichtige klagen, kann das FA einpacken wegen des VdN. Geht er nicht klagen, würde der VdN bestandskräftig werden und Taxpert könnte seine Änderung durchdrücken. Wiederum eine Form "von hinten durch die kalte Küche". Dreh es wie du willst. Ich finde alle Varianten ziemlich daneben. Das FA hat nunmal Mist gebaut und wenn es darauf noch Kapital schlagen will, finde ich das aus rechtlicher Sicht ein wenig schäbig. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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RE: §164 - Kiharu - 13.12.2010 22:05
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