Kirchensteuer als Sonderausgabe?
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22.12.2010, 11:27
Beitrag: #17
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RE: Kirchensteuer als Sonderausgabe?
Erklärung lt. Gesetzesvorschlagsbegründung des Bundesrats:
Bundesratsdrucksache 318/10B v. 09.07.2010, S. 21 zusammengefasst: "bisherige Regelung gegen Intention des Gesetzgebers" "Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer wird nicht - wie gegenwärtig in § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ausgeführt - nach § 51a Abs. 2b bis 2d EStG erhoben, sondern aufgrund der Kirchensteuerordnungen / -beschlüsse der steuer- erhebenden Religionsgesellschaften bzw. Weltanschauungsgemeinschaften nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder. Die Regelungen in § 51a Abs. 2c bis 2d EStG erlangen nur durch entsprechende Verweise in den Kirchensteuergesetzen der Länder eine kirchensteuerliche Relevanz. Weiterhin beschränkt sich der Wirkungskreis der Regelungen in § 51a Abs. 2b bis 2d EStG auf die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten bzw. durch das Finanzamt (oder ggf. die Kirchenbehörde) im Rahmen einer gesonderten (isolierten) Kirchensteuerveranlagung. Wird die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die mit gesondertem Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer erhoben, ermittelt sich die Bemessungsgrundlage nach § 51a Abs. 1 und 2 (nicht 2d!) EStG. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist somit gegenwärtig nicht weit genug gefasst, denn die Kirchensteuer, die auf die mit gesondertem Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer entfällt, ist nach dem Gesetzeswortlaut - entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers - weiterhin als Sonderausgabe abziehbar." Ich kommentiere lieber nichts... Wollen wir wetten, dass unsere Abgeordneten kein Wort des obigen Geschwurbels verstanden haben? schönen Tag noch phönix |
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