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Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
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24.02.2011, 11:09
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zaunkönig
Finanzminister des Forums
     
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Hallo,
Zitat:2. Beratung im Verwaltungsverfahren
Die Vertretungsberechtigung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern als Bevollmächtigte von Arbeitgebern im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren vor den Sozialgerichten ist dezidiert im „Arbeitgeber-Info 01/1999“ der Bundesanstalt für Versicherungswesen (BfA) geregelt. Danach wird die Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren als erlaubnisgebundene Rechtsberatung qualifiziert mit der Folge, dass die Rentenversicherungsträger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigte zurückweisen.
Die Prüfdienste der Rentenversicherungsträger sehen allerdings aufgrund der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Identität bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts einen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des Art. 1 § 5 RBerG zwischen der beruflichen Aufgabe des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers und den Angelegenheiten im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung. Nach Auffassung der BfA darf daher ein Steuerberater oder auch Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigter weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren zurückgewiesen werden.
3. Beratung im Sozialgerichtsverfahren
Die Rechtsprechung jedoch lehnt ganz überwiegend ein Vertretungsrecht im sozialgerichtlichen Verfahren ab.
So führt das Bayerische LSG in seinem Beschluss vom 4.8.2000 – L 4 B 38/00 KR – z.B. aus, dass Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht zu dem Personenkreis gehören, der nach § 73 Abs. 6 Satz 1 i.V. mit § 157 ZPO zur Prozessvertretung vor dem Sozialgericht berechtigt ist. Die Prozessvertretung lasse sich auch nicht auf Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG stützen , da es am unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters fehle.
Deshalb sei ein Steuerberater als Prozessbevollmächtigter sowohl von der mündlichen Verhandlung als auch dem schriftlichen Verfahren vor dem Sozialgericht auszuschließen. Er verfüge weder über eine Vertretungsbefugnis nach § 73 SGG noch über eine Erlaubnis nach dem RBerG (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.2.2002 – L 5 B 34/01 KR ).
Allerdings hat das SG Duisburg in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1999 (S 25 RJ 76/99 n.V.) – soweit ersichtlich erstmalig in der Sozialgerichtsbarkeit - die Vertretungsbefugnis von Steuerberatern auch auf die gerichtliche Überprüfung von rentenrechtlichen Beitragsbescheiden anerkannt. Das Sozialgericht Duisburg schließt sich in seiner Entscheidung der Auffassung der Prüfdienste der Rentenversicherungsträger an, dass Art. 1 § 5 Nr.2 Rechtsberatungsgesetz im Rahmen der Überprüfung von Verwaltungsakten nach § 28 p Abs.1 Satz 5 SGB IV greift und eine Zurückweisung nach § 73 Abs.6 SOG daher nicht erfolgt.
Empfehlung:
Im Hinblick auf dass im Zweifel durch die Berufs-Haftpflichtversicherung nicht abgesicherte Risiko eines Tätigwerdens im Verwaltungs- bzw. Sozialgerichtsverfahren sollte vorher mit dem
· jeweiligen ‚Rentenversicherungsträger geklärt werden, ob eine Zurückweisung ausgesprochen werden würde
· Berufs-Haftpflichtversicherer klären, ob Versicherungsschutz besteht.
"
Quelle: Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.
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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ? - zaunkönig - 24.02.2011 11:09
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