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Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
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24.02.2011, 20:50
Beitrag: #3
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Vorl JA / BWA reicht nur bei Mondschätzung, dann mE allerdings nur runter auf Höhe mit Sicherheitszuschlag. Bsp Schätzung Gewinn 50, BWA 15, vorl JA 12, dann könnten diese Unterlagen mE zumindest eine Änderung auf 18-20 rechtfertigen. Der VdN bleibt ja bestehen, also kann ich nicht erkennen, dass das FA auf Druckmittel endgültig verzichtet. Imho ist Druckmittel auch nicht die Schätzung sondern ein Zwangsgeld, da geraten Druckschätzungen schnell in den Ermessensfehlgebrauch!
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