Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
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25.02.2011, 18:25
Beitrag: #16
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
meyer schrieb:Entweder hat das FA total geschlafen oder (falls das Schreiben innerhalb der Einspruchsfrist war), dies trotz der Bezeichnung als Änderungsantrag gewertet.Das FA ist im Zweifel zur Auslegung als Einspruch sogar verpflichtet, da der Einspruch die Rechte umfassender wahrt (vgl. AEAO zu §172; für §164 fehlt mir allerdings eine Quelle). Da ich den § 164 nicht explizit genannt habe, könnte ich ev. verlangen, dass mein "Antrag auf Änderung" als Einspruch ausgelegt wird. |
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