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Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
25.02.2011, 19:04
Beitrag: #17
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Zitat:könnte ich ev. verlangen, dass mein "Antrag auf Änderung" als Einspruch ausgelegt wird.

Nö. Verlangen können Sie viel aber wer einen Stb.-Titel sein Eigen nennt, bei dem ist das FA nicht verpflichtet, die Schreiben auszulegen. Wo Änderungsantrag drauf steht, ist Änderungsantrag drin. Bei mir hätten Sie da keine Chance.

@catja
So wie es in den Wald hinein schallt, so ...

Solagen Berater und Beamter auf einer Wellenlänge liegen, geht der Beamte auch gern mal den Weg des geringsten Widerstandes. Da wird dann schon mal ein Änderungsantrag samt AdV in einen Einspruch umgedeutet.

Beim Schnitzer stört mich einfach das Wörtchen "verlangen". Das ruft bei Beamten dann immer die Sturheit hervor. An meinem Schreibtisch kann ich vieles umdeuten, so ich denn möchte. Aber verlangen (!) sollte man von mir so etwas nicht.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Kiharu - 25.02.2011 19:04

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