Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
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28.02.2011, 17:08
Beitrag: #32
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Es ist insgesamt wohl noch sehr selten, dass ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird.
Hier war keine BP im Spiel aber die Schätzung belief sich auf einen Gewinn von 300Tsd. wie in den vergangenen Jahren auch tatsächlich erzielt. RA beantragte Gewinn von 80 Tsd. und legte auch BWA vor. Wir haben jetzt die EÜR fertig mit 226 tsd. Der "gute" hat mal kurz 120 Tsd. OP "wertberichtigt" und den IAB völlig falsch "verstanden". LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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