Veranlagungspflicht?
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24.09.2007, 17:05
Beitrag: #15
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RE: Veranlagungspflicht?
2ndReality schrieb:Man lese ganz einfach mal R 46.2 Abs. 2 EStR, da steht das gleiche nochmal drin. 46,2 ist eindeutig. Das BFH-Urteil sagt aber das Gegenteil "Zwar hat der BFH im Zusammenhang mit der inzwischen für rechtsunwirksam erklärten Fristbestimmung des § 71 Abs. 2 EStDV a. F. (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 1973 VIII R 19/73 , BFHE 109, 130, BStBl II 1973, 484 ) wiederholt entschieden, daß diese Frist dann keine Gültigkeit habe, wenn das FA durch die Übersendung von Erklärungsvordrucken oder die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen einen Steuerfall von sich aus aufgegriffen habe ..." bringt aber nichts. Ist aber kurios. Das FA fordert zur Abgabe auf um anschließend zu sagen veranlagt wird aber nicht. Wer bezahlt dann den Aufwand? Denn man muß ja beweisen, dass man nicht Pflichtveranlagt war durch die negativen Einkünfte. Gilt die Gesetzesänderung auch rückwirkend für alle noch offenen Fälle? (nur bei possitiven Einkünften) mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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