Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
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17.05.2011, 22:59
Beitrag: #11
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Hallo,
sorry Leutz. Sitze gerade auf der anderen Seite der Erdkugel und musste zudem auf die Unterlagen warten, die ich logischerweise auch angefordert habe. Hier noch einmal der bereinigte Sachverhalt in Kurzform: 23.10. Sch�tzbescheid ESt mit VdN-Vermerk an Steuerpflichtige 23.11. Einspruch (unstrittig) - wohl ohne weitere Begr�ndung von Berater A 12.01. Aufforderung zur Abgabe Erkl�rungen oder R�cknahme Einspruch. Ausschlussfrist �ber 364b AO und Entscheidung nach Aktenlage mit Fristsetzung 17.2. (adressiert an Berater A) 28.01. Berater B erh�lt Auftrag und bekommt Vollmacht mit der er sich am gleichen Tag beim FA zun�chst telefonisch Informationen einholt und um �bersendung von Bescheiden bittet. FA ziert sich erheblich und ist unkooperativ. Steuerpflichtige schafft es nach mehrmaliger Kontaktaufnahme ihre ESt-Unterlagen von Berater A zu erhalten um die Steuererkl�rungen von Berater B anfertigen zu lassen. In den Unterlagen der Sch�tzbescheid und eine Aufforderung des FA - als Folge des Einspruchs - die Erkl�rungen abzugeben. Mehr nicht !!! Am 21.03. erfolgt lediglich der simple Satz: Aufhebung VdN an die Steuerpflichtige pers�nlich - nicht an Berater B der ja inzwischen bevollm�chtigt und bekannt ist. Am 22.03. erfolgt Einspruch gegen Aufhebungsbescheid VdN. Am 09.05. kommt EE zum ersten Einspruch, mit Stellungnahme zum zweiten Einspruch unter Hinweis auf 364b AO und Ausschluss. Bescheid datiert vom 05.05 und lehnt Einspruch als unbegr�ndet ab. Am 09.05. erh�lt FA die inzwischen fertigen Steuererkl�rungen, datierend vom 04.05., was in einem sp�teren Schreiben (11.05.) best�tigt wird. Ablehnung der Veranlagung unter Hinweis auf EE (� 364b AO) und unter Ausschluss der Anwendung � 173 AO. Am 09.05. hinterfragt Berater B beim FA die Hintergr�nde zur EE, vor allem der Hinweis auf � 364b AO, da dies bisher unbekannt ist. Am gleichen Tag erh�lt Berater B eine Ausfertigung des Schreibens vom 12.01. (siehe oben kursiv). Ich sehe schon mal folgende M�glichkeiten: Das Schreiben vom 12.01. mit der Ausschlu�frist ist allem Anschein nach tats�chlich nicht angekommen und wohl erst mit �bermittlung am 09.05. tats�chlich bekannt geworden. Das war wohl auch, dem inzwischen gewechselten Sachbearbeiter beim FA bewusst, der das Schreiben nur �bermittelt hat, nachdem Berater B mit dem SGL telefoniert hat. Weiterer Ansatzpunkt ist der Sch�tzbescheid. Steuerpflichtige hat seit Jahren gleichbleibende selbst�ndige Eink�nfte und j�hrlich leicht steigende unselbst�ndige Eink�nfte. Im Sch�tzbescheid geht man von den gleichen selbst�ndigen Eink�nften aus, mindert aber die unselbst�ndigen Eink�nfte um rund 1/3. Dies f�r ein Kalenderjahr, in dem die lohnsteuerlichen Daten schon elektronisch zu �bermitteln waren. Also sachgerecht erscheint mir dies auch nicht, schon gar nicht nach Aktenlage. Der 364b AO macht es nun, in meinen Augen, problematisch wegen Abgabe und damit Antrag auf �nderung im Zeitrahmen der Klagefrist. Lasse mir dazu aber gerne was erz�hlen, da ich ja inzwischen 15 Jahre aus der verfahrensrechtlichen Materie raus bin. Danke Euch allen erst einmal, vor allem @Kiharu und @Meyer, deren alte Diskussion ich inzwischen noch einmal nachgelesen habe. Mir w�re es lieb, wenn neben den beiden angef�hrten Argumentationspunkten irgendwo noch ein Ansatzpunkt im reinen verfahrensrechtlichen Teil zu finden w�re. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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