Erlass SZ / Abrechnungsbescheid (§218(2)AO)
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24.05.2011, 18:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.05.2011 18:16 von meyer.)
Beitrag: #3
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RE: Erlass SZ / Abrechnungsbescheid (§218(2)AO)
Die Begründung seitens des FA ist offenbar, dass man sich gegen den AdV-Bescheid hätte wenden müssen, wenn man eine AdV von einem früheren Zeitpunkt an hätte haben wollen. Das ist nicht von der Hand zu weisen.
Offenbar wurde die AdV außerdem für einen nicht gerechtfertigten Betrag abgelehnt. Da könnte man sich darüber unterhalten, ob das FA nicht eigentlich hätte eine "säumniszuschlagfreie Frist" zur Zahlung hätte setzen müssen. Das wäre ggf. schon ein Thema bei der Prüfung sachlicher Billigkeitsgründe, jedenfalls dann, wenn die Differenz dann zeitnah gezahlt wurde. Mit einem Abrechungsbescheid käme man hier m. E. nicht weiter, denn entstanden scheinen die Säumniszuschläge ja nach der Darstellung zu sein, wenn man von der erst zeitverzögert gewährten AdV ausgeht. Will man weiterhin auf einen Erlass pochen, muss man Einspruch gegen die Ablehnung des Erlasses einlegen. Übrigens wäre ich mir nicht so sicher, ob die AdV-Entscheidung nicht doch so in Ordnung geht, denn vor Eingang der Steuererklärung bestanden ja offenbar keine ersthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzbescheide oder war anderweitig offensichtlich, dass die Steuerfestsetzung überhöht war? |
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Erlass SZ / Abrechnungsbescheid (§218(2)AO) - Dragon - 24.05.2011, 16:32
RE: Erlass SZ / Abrechnungsbescheid (§218(2)AO) - ecro - 24.05.2011, 17:34
RE: Erlass SZ / Abrechnungsbescheid (§218(2)AO) - meyer - 24.05.2011 18:14
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